18.10.2024
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Dokument-Nr. 10805

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Bundesfinanzhof Beschluss31.12.2010

BFH legt EuGH Frage zur Kinder­geld­be­rech­tigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staats­an­ge­hörigen vorGemeinschafts- bzw. unions­rechtliche Vorschriften hindern Behörden nicht zwingend an Auszahlung von Famili­en­bei­hilfen

Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung gemeinschafts- bzw. unions­recht­licher Fragen angerufen, die die Kinder­geld­be­rech­tigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staats­an­ge­hörigen betreffen.

Die Kläger der Ausgangs­ver­fahren sind polnische Staats­an­ge­hörige. Sie begehren für die Monate, in denen sie in Deutschland als Saiso­n­a­r­beit­nehmer bzw. als entsandter Arbeitnehmer beschäftigt waren, deutsches Kindergeld für ihre in Polen lebenden Kinder. Nach den einschlägigen gemeinschafts- bzw. unions­recht­lichen Vorschriften, denen zufolge Arbeitnehmer grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, sind auf die Kläger an sich (nur) die polnischen Rechts­vor­schriften anzuwenden. Danach haben sie selbst dann keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen der deutschen Kinder­geld­vor­schriften erfüllen.

Anspruch auf deutsches Kindergeld ergibt sich möglicherweise aus Grundsätzen zur Auslegung des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts

Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld könnte sich jedoch aus Grundsätzen zur Auslegung des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts ergeben, die der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Urteil aus dem Jahr 2008 aufgestellt hat. Dort ging es um eine in Deutschland wohnhafte belgische Staats­an­ge­hörige (Frau Bosmann), die zunächst deutsches Kindergeld für ihre beiden ebenfalls in Deutschland wohnenden und hier studierenden Kinder erhalten hatte. Nachdem Frau Bosmann eine Erwer­b­s­tä­tigkeit in den Niederlanden aufgenommen hatte, unterlag sie nach den einschlägigen gemeinschafts- bzw. unions­recht­lichen Regelungen nun den nieder­län­dischen Rechts­vor­schriften. Dementsprechend erhielt sie kein deutsches Kindergeld mehr. Da in den Niederlanden für volljährige Kinder kein Kindergeld gewährt wird, erhielt Frau Bosmann aber auch dort für ihre Kinder kein Kindergeld. Das mit dem Fall seinerzeit befasste Finanzgericht rief den EuGH an. Dieser entschied, dass die einschlägigen gemeinschafts- bzw. unions­recht­lichen Vorschriften die deutschen Behörden zwar nicht verpflichten, Frau Bosmann Kindergeld zu gewähren, dass sie Deutschland als "Wohnstaat" aber auch nicht daran hindern, einer hier wohnhaften Person nach deutschem Recht Famili­en­bei­hilfen zu gewähren.

BFH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Dieses Urteil des EuGH wirft nach Ansicht des Bundesfinanzhof eine Vielzahl von Fragen auf, die auch für die Entscheidung der nun vorgelegten Verfahren von Bedeutung sind. Der Bundesfinanzhof hat diese Verfahren daher mit den Beschlüssen vom 21. Oktober 2010 ausgesetzt und dem EuGH die Fragen zur Vorab­ent­scheidung vorgelegt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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