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Bundesfinanzhof Urteil30.01.2013

Honora­r­ein­nahmen eines Rechtsanwalts aus der Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats sind keine außer­or­dent­lichen EinkünfteMehrjährige Tätigkeiten bei Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern nicht unüblich

Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die mehrere Jahre andauernde Betreuung eines Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht zu außer­or­dent­lichen Einkünften. Dies entschied der Bundesfinanzhof, der damit seine langjährige Rechtsprechung bestätigte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Rechtsanwalt, bearbeitete über mehrere Jahre hinweg ein größeres Erbrechtsmandat. Nach - erfolgreichem - Abschluss des Auftrags erhielt er von seinen Mandanten eine hohe Honorarzahlung. Er sah in dieser Zahlung eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit und beantragte daher die Anwendung der Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes.

Anwendung der Tarifermäßigung ist auf besondere, außer­ge­wöhnliche Tätigkeiten beschränkt

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung nicht. Er bekräftigte vielmehr seine jahrzehntealte Rechtsprechung, wonach die Anwendung der Tarifermäßigung auf besondere, außer­ge­wöhnliche Tätigkeiten beschränkt ist, die von der üblichen Tätigkeit eines Freiberuflers abgrenzbar sein müssen. Zum Zweck der Abgrenzung hat der Bundesfinanzhof verschiedene Fallgruppen entwickelt, die im Streitfall jedoch nicht einschlägig waren. Er wies außerdem darauf hin, dass mehrjährige Tätigkeiten bei Rechtsanwälten, Ingenieuren und anderen Freiberuflern nicht unüblich sind und eine Tarifglättung schon durch die Häufigkeit und Regelmäßigkeit, mit der mehrjährige Aufträge angenommen, abgewickelt und abgerechnet werden, bewirkt wird.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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