21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.12.2021

BFH zur Gewährung von Kindergeld für ein langfristig erkranktes KindAusbildungs­unterbrechungen von langer Dauer führen zu Nichtb­erücksichtigung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Kinder­geld­ge­währung wegen Berufs­aus­bildung nicht möglich ist, wenn Ausbildungs­maßnahmen im Rahmen des fortbestehenden Ausbildungs­verhältnisses wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes unterbleiben. In Betracht kommt dann aber eine Berück­sich­tigung wegen Behinderung.

Im Streitfall hatte ein junger Erwachsener während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädel­ba­sisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten und nach dem Kranken­haus­auf­enthalt verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht (FG) sprach Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall zu, weil das Ausbil­dungs­ver­hältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei.

Unterbrechung von über sechs Monaten schließt Berück­sich­tigung der Ausbildung aus

Der BFH ist dem entge­gen­ge­treten und hat die Sache zu weiterer Sachaufklärung an das FG zurückverwiesen. In einer Berufs­aus­bildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich ein Kind dann, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Eine Unterbrechung der Ausbildung, z.B. wegen einer Erkrankung, ist unschädlich, wenn diese vorübergehend ist. Wird die Erkrankung aber mit hoher Wahrschein­lichkeit länger als sechs Monate andauern, kann das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden. Das FG muss nun klären, ob die sechs Monate übersteigende Erkran­kungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrschein­lichkeit erwartet wurde. Falls zunächst eine schnellere Genesung als möglich erschien, könnte der Kinder­geldan­spruch, so der BFH weiter, für diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbil­dungs­ver­hält­nisses begründet sein.

Möglicherweise Kinder­geldan­spruch wegen Behinderung

Für die Monate, in denen eine Berück­sich­tigung wegen Ausbildung aufgrund des dann mit hoher Wahrschein­lichkeit erwarteten und eingetretenen langwierigen Heilungs­pro­zesses nicht in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob das Kind behin­de­rungs­bedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/cc)

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