21.11.2024
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Dokument-Nr. 31410

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Bundesfinanzhof Urteil21.08.2021

Kein Kindergeld für volljährige Kinder bei krank­heits­bedingt Ausbil­dungs­abbruchBerück­sich­tigung nur als ausbil­dungsplatz­suchendes oder behindertes Kind möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Kinder­geld­ge­währung wegen Berufs­aus­bildung des Kindes nicht mehr möglich, wenn das Ausbil­dungs­ver­hältnis wegen einer Erkrankung des Kindes nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbil­dungs­willig, kann es als ausbil­dungsplatz­suchendes Kind berücksichtigt werden.

Die Klägerin ist die Mutter einer im Februar 1994 geborenen Tochter, die im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung begann. Die Familienkasse gewährte daher zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass die Tochter bereits im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeit­be­schäf­tigung aufgenommen hatte. Die Familienkasse hob die Kinder­geld­fest­setzung daher ab April 2017 auf. Die Klägerin legte verschiedene Atteste vor, mit denen sie nachzuweisen versuchte, dass ihre Tochter nur aufgrund einer Erkrankung die Schule nicht mehr weiter habe besuchen können.

FG gewährte Kindergeld bis zur Aufnahme der Vollzeit­be­schäf­tigung

Der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraus­sicht­liches Ende ergeben. Außerdem ging sie davon aus, dass die Tochter schon im April 2017 gegenüber der Familienkasse hätte erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage für die Monate April bis September 2017 statt und ging dabei davon aus, dass sich die Tochter weiter in Ausbildung befunden habe.

BFH verneint Anspruch auf Kindergeld nach Beendigung des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses

Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse für begründet. Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt gemäß § 32 Abs. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes ein Kinder­geldan­spruch u.a. dann in Betracht, wenn sie sich in Berufs­aus­bildung befinden, sich vergeblich um einen Ausbil­dungsplatz bemühen oder sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können. Eine Berück­sich­tigung als in Ausbildung befindliches Kind setzt voraus, dass das Ausbil­dungs­ver­hältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind, wie im Streitfall, während der Ausbildung erkrankt und das Ausbil­dungs­ver­hältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhe­bungs­vertrag beendet wird.

Berück­sich­tigung als ausbil­dungs­platz­su­chendes oder behindertes Kind möglich

In einem solchen Fall kommt eine Berück­sich­tigung als ausbil­dungs­platz­su­chendes Kind in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass es sich um eine vorübergehende, d.h. ihrer Art nach voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauernde Krankheit handelt. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Kind trotz vorübergehender Ausbil­dungs­un­fä­higkeit weiterhin ausbil­dungs­willig ist. Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt eine Berück­sich­tigung als behindertes Kind in Betracht. Dem Finanzgericht wurde daher für den zweiten Rechtsgang aufgegeben, nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbil­dungs­platz­su­chendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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