21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.09.2011

Kindergeld: Semes­ter­ge­bühren sind insgesamt als ausbil­dungs­be­dingte Mehrauf­wen­dungen abziehbarVerpflichtend zu entrichtenden Semes­ter­ge­bühren stellen keine Mischkosten dar

Die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semes­ter­ge­bühren stellen keine Mischkosten dar, sondern sind grundsätzlich insgesamt als abziehbarer ausbil­dungs­be­dingter Mehrbedarf zu qualifizieren, auch wenn der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrte der Kläger für seinen an der Universität studierenden Sohn Kindergeld. Die beklagte Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahres­grenz­betrag überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semes­ter­ge­bühren, die zur Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichten waren, nicht zum Abzug zu. Die hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht meinte, die Semes­ter­ge­bühren seien insgesamt als ausbil­dungs­be­dingter Mehrbedarf abziehbar, so dass die Einkünfte des Sohnes nicht über dem maßgeblichen Jahres­grenz­betrag lägen.

BFH: Semes­ter­ge­bühren sind als insgesamt abziehbare ausbil­dungs­be­dingte Mehrauf­wen­dungen anzusehen

Dieser Ansicht folgte auch der Bundesfinanzhof. Er lehnte die Auffassung der Verwaltung ab, wonach die Semes­ter­ge­bühren als Mischkosten zu beurteilen seien und darin enthaltene Einzel­po­si­tionen nur dann abgezogen werden könnten, wenn die erhebende Institution diese getrennt ausweise. Die Semes­ter­ge­bühren stellten - so der Bundesfinanzhof - insgesamt ausbil­dungs­be­dingte Mehrauf­wen­dungen dar, weil der Studierende diese Gebühren, wolle er sein Studium aufnehmen oder fortsetzen, in voller Höhe zwingend entrichten müsse. Es liege auch insoweit keine schädliche private Mitveranlassung vor, als der Studierende durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlange. Maßgeblich hierfür sei, dass der Studierende nicht frei über den Erwerb solcher mit der Semestergebühr entgoltener Leistungen entscheiden könne. Schließlich stehe dem Abzug der Kosten für ein in der Semestergebühr enthaltenes Semesterticket auch nicht entgegen, dass die Kosten des Studierenden für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Universität bereits mit den Sätzen der Entfer­nungs­pau­schale berücksichtigt würden. Die Abgel­tungs­wirkung der Entfer­nungs­pau­schale greife nicht ein, weil die Aufwendungen für ein über die Semestergebühr erhaltenes Semesterticket nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universität veranlasst seien.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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