15.11.2024
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Dokument-Nr. 24913

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Urteil22.02.2017BundesfinanzhofIII R 3/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1532Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1532
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Vorinstanz:
  • Finanzgericht München, Urteil14.12.2015, 7 K 18/15
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil22.02.2017

BFH: Anspruch auf Kindergeld bei Teilnahme an Studienprogramm im Ausland mit Unterricht in fremder SpracheBerufs­aus­bildung zum Erwerb von Sprach­fer­tig­keiten begründet Anspruch auf Kindergeld

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn das volljährige, aber noch nicht 25 Jahre alte Kind für einen Beruf ausgebildet wird (vgl. § 32 Abs. 4 Nr. 2a des Ein­kommens­steuer­gesetzes - EStG). Zur Berufs­aus­bildung gehört grundsätzlich der Erwerb von Sprach­fer­tig­keiten. Daher ist die Teilnahme an einem Studienprogramm im Ausland, das einen fortlaufenden theoretisch-systematischen Unterricht in fremder Sprache umfasst, als Berufs­aus­bildung zu werten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 18-jähriger Abiturient nahm zwischen September 2014 bis Oktober 2015 an einem internationalen missionarischen Trainings­programm in den USA teil. Das Programm wurde von einer Organisation veranstaltet, welches sich als internationale Bewegung junger Christen verstand. Das Programm umfasste Unterricht und Lernkontrollen zum christlichen Glauben sowie biblischen Wissen in englischer Sprache. Zudem sollte der Charakter und die Persönlichkeit gestärkt sowie die Begabungen ausgelotet werden. Der Abiturient beabsichtigte nach dem Auslandsaufenthalt die Aufnahme eines Studiums der Rechts­wis­sen­schaften an der Bucerius Law School in Hamburg, wozu die Teilnahme an einem englischen Sprachtest erforderlich war. Die Familienkasse stellte für den Zeitraum der Teilnahme am Programm die Zahlung des Kindergelds ein. Die Mutter des Kindes war damit nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Einspruch Klage.

Finanzgericht wies Klage ab

Das Finanzgericht München wies die Klage ab und verneinte somit einen Anspruch auf Kindergeld. Der Ausland­s­auf­enthalt habe trotz der verbesserten englischen Sprach­kenntnisse nicht der Berufsausbildung gedient. Denn das Kursprogramm habe keinen theoretischen-systematischen Sprachunterricht umfasst, der den Schluss auf eine hinreichend gründliche Sprach­aus­bildung rechtfertigen würde. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesfinanzhof bejaht Anspruch auf Kindergeld

Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Für ein volljähriges, aber noch nicht 25 Jahre altes Kind bestehe Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet werde (vgl. § 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG). Zur Berufs­aus­bildung gehöre grundsätzlich auch der Erwerb von Sprach­fer­tig­keiten. Danach seien Sprach­auf­enthalte im Ausland als Berufs­aus­bildung anzuerkennen, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen und dieser nicht dem ausbil­dungs­willigen Kind allein überlassen bleibe. Vielmehr müssen Ausbil­dungs­inhalt und Ausbildungsziel vorgegeben sein. Dies sei hier der Fall gewesen.

Teilnahme an Studienprogramm im Ausland mit fremdsprachigem Unterricht dient Berufs­aus­bildung

Die Teilnahme an dem Studienprogramm habe nach Ansicht des Bundes­fi­nanzhofs der Berufs­aus­bildung gedient. Denn für die Aufnahme an der Bucerius Law School sei die erfolgreiche Teilnahme an einem englischen Sprachtest erforderlich gewesen. Es habe daher einen konkreten Bezug zwischen der Verbesserung der Sprach­kenntnisse durch den Ausland­s­auf­enthalt und dem angestrebten Beruf bestanden. Der Erwerb der Fremd­spra­chen­kenntnisse sei angesichts dessen, das ein fortlaufender theoretisch-systematischer Unterricht in englischer Sprache mitsamt von Lernkontrollen stattfand, auch nicht dem Kind überlassen worden. Es sei insofern unzutreffend, das Absolvieren eines speziellen Sprachkurses für Ausländer zu fordern.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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