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Bundesfinanzhof Urteil19.01.2017

Zuständigkeit der Familienkasse für AuslandsfälleEinspruch­s­ent­scheidung durch sachlich unzuständige Familienkasse

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zuständigkeit für Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert. So ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchs­be­rech­tigter oder ein Kind ihren Wohnsitz in Polen haben. Nun musste der Bundesfinanzhof über die Folgen des Tätigwerdens einer unzuständigen Familienkasse entscheiden.

Im vorliegenden Streitfall hatte die Klägerin, eine in Berlin lebende und versi­che­rungs­pflichtig beschäftigte polnische Staats­an­ge­hörige, Kindergeld für ihre in Polen beim geschiedenen Ehemann lebende Tochter beantragt. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass das Kindergeld dem Vater zustehe. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde nicht von der Familienkasse Berlin-Brandenburg, sondern von der Familienkasse Sachsen zurückgewiesen.

FG hebt Einspruch­s­ent­scheidung auf

Das Finanzgericht hob die Einspruch­s­ent­scheidung auf und vertrat die Auffassung, der Ablehnungsbescheid der sachlich unzuständigen Familienkasse Berlin-Brandenburg regele lediglich, dass die Klägerin gegen diese Behörde keinen Anspruch auf Kindergeld habe; über Ansprüche gegen andere Kinder­geld­kassen treffe der Bescheid keine Aussage.

BFH: Ableh­nungs­be­scheid weder nichtig noch materiell unrechtmäßig

Der BFH ist dem entge­gen­ge­treten. Die Zustän­dig­keits­a­n­ordnung der Bundesagentur für Arbeit begründet keine sachliche, sondern (nur) eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen. Der Ableh­nungs­be­scheid war daher nicht nichtig und auch nicht aufzuheben, wenn keine anderen Rechtsfehler vorlagen. Die unzuständige Familienkasse Berlin-Brandenburg konnte auf den Einspruch hin entweder ihren Ableh­nungs­be­scheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder --wie geschehen-- die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse Sachsen überlassen. Die Ablehnung war auch materiell rechtmäßig, denn der in Polen lebende geschiedene Ehemann war vorrangig kinder­geld­be­rechtigt, weil er die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen hatte.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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