24.11.2024
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Dokument-Nr. 1097

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Urteil28.07.2005BundesfinanzhofIII R 30/03
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Münster, Urteil17.04.2003, 12 K 6611/01 E
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil28.07.2005

Aufwendungen einer in einer festen Partnerschaft lebenden Frau für In-vitro-Fertilisationen sind nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar

Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit, die nicht von der Krankenkasse oder vom Arbeitgeber nach beihil­fe­recht­lichen Vorschriften erstattet werden, können als außer­ge­wöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen sein.

Kosten für die Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer empfäng­ni­s­un­fähigen Frau durch sog. In-vitro-Fertilisationen werden nach dem Recht der privaten und gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung sowie nach beihil­fe­recht­lichen Vorschriften zwar in bestimmtem Umfang übernommen, aber nur bei verheirateten Frauen und nur, wenn für die künstliche Befruchtungen Eizellen und Samen des Ehepaares verwendet werden. Bei nicht verheirateten, empfäng­ni­s­un­fähigen Frauen dürfen In-vitro-Fertilisationen nach den Berufsordnungen der Landes­ärz­te­kammern zwar durchgeführt werden, wenn die Frau in einer stabilen Partnerschaft lebt und die bei der jeweiligen Ärztekammer eingerichtete Kommission die künstliche Befruchtung genehmigt hat, die Kosten werden aber nicht erstattet.

Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) im Urteil vom 28. Juli 2005 III R 30/03 handelt es sich bei den Kosten einer empfäng­ni­s­un­fähigen Frau für künstliche Befruchtungen nicht um unmittelbare Heilbe­hand­lungs­maß­nahmen, die typisierend als außer­ge­wöhnliche Belastung i.S. § 33 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes anzusehen seien. Bei verheirateten Frauen sei es jedoch gerechtfertigt, nicht erstattete Aufwendungen für künstliche Befruchtungen als außer­ge­wöhnliche Belastung steuerlich zu berücksichtigen, weil die Ehe und die in gemeinsamer Verantwortung getroffene Entscheidung des Ehepaares für gemeinsame Kinder nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stünden und weil die Aufwendungen auch nach Kranken­ver­si­cherungs- und Beihilferecht weitgehend übernommen würden.

Dagegen hält der BFH in Übereinstimmung mit den Vorschriften im Kranken­ver­si­cherungs- und Beihilferecht die Aufwendungen einer empfäng­ni­s­un­fähigen, in fester Partnerschaft lebenden Frau für In-vitro-Fertilisationen nicht für abziehbar. Aus der Verfassung lasse sich nicht ableiten, dass Aufwendungen, die nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaften für künstliche Befruchtungen entstünden, ebenfalls als außer­ge­wöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden müssten. Bei der Entscheidung sei auch die in der Gesellschaft vorherrschende Auffassung zu berücksichtigen, dass das Wohl des Kindes in einer Ehe eher gewährleistet sei als in einer festen Partnerschaft.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/05 des BFH vom 19.10.2005

der Leitsatz

Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfäng­ni­s­un­fähigen Frau für künstliche Befruchtungen können auch dann nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Frau in einer festen Partnerschaft lebt (Weiter­ent­wicklung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805).

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