15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil27.09.2007

Besuchskosten für vom Kind getrennt lebende Eltern nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Aufwendungen des nicht sorge­be­rech­tigten Elternteils für den Umgang mit seinem Kind unabhängig von deren Höhe nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar sind.

Im Streitfall machte der geschiedene Kläger unter anderem Aufwendungen für die Besuche seiner drei minderjährigen Kinder, die bei der Mutter in den USA lebten, in Höhe von ca. 32 000 DM geltend. Den Antrag des Klägers, diese Besuchskosten im Streitjahr 1999 als außer­ge­wöhnliche Belastung zu berücksichtigen, lehnte das Finanzamt ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers gegen das finanz­ge­richtliche Urteil als unbegründet zurück. Der Gesetzgeber habe mit der Aufhebung des früher in § 33 a Abs. 1a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) geregelten Freibetrags zur Pflege des Eltern- Kind- Verhältnisses durch das Steuer­re­form­gesetz 1990 derartige Aufwendungen den typischen Kosten der allgemeinen Lebensführung zugeordnet, die durch den Kinder­las­te­n­aus­gleich bzw. ab 1996 durch den Famili­en­leis­tungs­aus­gleich berücksichtigt würden. Zwar sei jeder Elternteil seit dem 1. Juli 1998 durch die Neuregelung in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern auch verpflichtet, so dass die Besuchskosten zwangsläufig seien. Dadurch würden die zu den typischen Kosten der Lebensführung gehörenden Aufwendungen aber nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG. Das Recht und die Pflicht zum Umgang mit den eigenen Kindern bestünden auch bei intakten Ehen, bei denen eine räumliche Trennung zwischen Eltern und Kindern nicht unüblich sei z. B. bei Besuch einer ausländischen Schule oder bei auswärtiger Ausbildung.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Besuchskosten nicht anzuerkennen, sei auch verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, da sie im Rahmen des gesetz­ge­be­rischen Gestal­tungs­spiel­raumes läge. Individueller Sonderbedarf müsse grundsätzlich nicht bei der Ermittlung des von der Steuer frei zu stellenden Existenz­mi­nimums berücksichtigt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 104/07 des BFH vom 05.12.2007

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