23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.11.2018

Bundesfinanzhof erachtete Solidaritäts­zu­schlag im Jahre 2011 für verfas­sungsgemäßSolidaritäts­zu­schlag und Gewerbesteuer

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Solidaritäts­zu­schlag im Jahre 2011 verfas­sungsgemäß war.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erzielten im Jahre 2011 Einkünfte u.a. aus nicht­selb­ständiger Arbeit und in geringem Umfange aus Gewerbebetrieb, für die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt wurden. Sie begehrten, aus Gründen der Gleich­be­handlung den Solida­ri­täts­zu­schlag für ihre gesamten Einkünfte so zu berechnen, als handele es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Falle wäre nämlich Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet worden und der Solida­ri­täts­zu­schlag wäre im Ergebnis geringer ausgefallen.

BFH erklärt Solida­ri­täts­zu­schlages im Jahre 2011 für verfas­sungsgemäß

Der Bundesfinanzhof erachtete die Erhebung des Solida­ri­täts­zu­schlages im Jahre 2011 für verfassungsgemäß. Er hat auch die geringere Belastung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb beim Solida­ri­täts­zu­schlag mit Blick auf deren typische Gesamtbelastung durch Einkommensteuer, Solida­ri­täts­zu­schlag und Gewerbesteuer nicht beanstandet. Die Entscheidung misst dem Gestal­tungs­spielraum des Gesetzgebers für die Erhebung der Ergän­zungs­abgabe sowie seiner Typisie­rungs­be­fugnis für deren Ausgestaltung maßgebende Bedeutung zu.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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