15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.01.2012

Zuteilung einer Steuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer und Daten­spei­cherung verfas­sungsgemäßEingriffe in Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung durch überwiegendes Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt

Die Zuteilung der Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer und die dazu beim Bundes­zen­tralamt für Steuern (BZSt) erfolgte Daten­spei­cherung sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Die darin liegenden Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung sind durch überwiegende Interessen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Die entschied der Bundesfinanzhof.

Da die Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummern den steuer­pflichtigen natürlichen Personen anders als die bisherigen Steuernummern auf Dauer und bundes­ein­heitlich zugeteilt werden, ermöglichen sie deren eindeutige Identifizierung im Besteu­e­rungs­ver­fahren. Dies dient zum einen dem auch verfas­sungs­rechtlich gebotenen gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze und ermöglicht zum anderen einen gewichtigen Abbau von Bürokratie sowohl im Bereich der Steuer­ver­waltung als auch bei Unternehmen und anderen Stellen. Insbesondere bilden die Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung eine wesentliche Voraussetzung für die Ersetzung der bisherigen Lohnsteu­er­karten durch die nunmehr ab dem Jahr 2013 vorgesehenen elektronischen Lohnsteu­er­merkmale sowie für die Automatisierung von Verfah­rens­a­b­läufen. Aufgrund der Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer kann zudem die zutreffende und vollständige Erfassung der Alterseinkünfte bei der Einkommensteuer leichter und effektiver geprüft werden. Außerdem kann Missbräuchen bei der Beantragung von Kindergeld sowie beim Abzug von Kapita­l­er­trag­steuer entgegengewirkt werden.

BFH verneint Verstoß gegen Religi­o­ns­freiheit mit Hinweis auf eintragbaren Sperrvermerkt

Der Bundesfinanzhof verneinte ebenfalls einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Dies gilt auch hinsichtlich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge vorgesehen ist. Der Steuer­pflichtige kann nämlich jederzeit, auch bereits vor diesem Termin, beim BZSt beantragen, dass die Daten über seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer steue­rer­he­benden Religi­o­ns­ge­mein­schaft den zum Abzug von Kapita­l­er­trag­steuer verpflichteten Stellen nicht mitgeteilt werden (Sperrvermerk).

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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