18.10.2024
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Dokument-Nr. 18101

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Urteil12.02.2014BundesfinanzhofII R 46/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 360 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 360, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
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Vorinstanz:
  • Finanzgericht Düsseldorf, 29.08.2012, 7 K 3691/11
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil12.02.2014

Grund­e­r­wer­bs­steuer: Erben­ge­mein­schaft als selbstständiger RechtsträgerVereinigen sich mindestens 95 % der Anteile an einer grund­be­sit­zenden Gesellschaft wird diese grund­erwerbsteuer­rechtlich so behandelt, als habe die Erben­ge­mein­schaft das Grundstück von der Gesellschaft erworben

Eine Erben­ge­mein­schaft kann selbstständiger Rechtsträger im Sinne des Grund­erwerbs­steuerrechts sein. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im vorliegenden Streitfall ging es nicht um den Erwerb eines Grundstücks, sondern um die Erfüllung eines der im Grund­e­r­wer­b­steu­errecht gesondert geregelten Ersatz­tat­be­stände. § 1 Abs. 3 des Grund­e­r­wer­b­steu­er­ge­setzes (GrEStG) erfasst Rechtsvorgänge auf gesell­schafts­recht­licher Ebene, die ihrer wirtschaft­lichen Bedeutung nach dem Erwerb eines Grundstücks gleichstehen. Mit dem Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer grund­be­sit­zenden Gesellschaft wird deren Inhaber so behandelt, als habe er die zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft selbst erworben. Erlangt nun eine Erbengemeinschaft insgesamt mehr als 95 % der Anteile an einer grund­be­sit­zenden Gesellschaft, wird sie nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grund­e­r­wer­b­steu­er­rechtlich ebenso behandelt, als habe sie das Grundstück von der Gesellschaft erworben. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Beteiligung der Erben­ge­mein­schaft an einer grund­be­sit­zenden Gesellschaft durch Hinzuerwerb weiterer Anteile oder durch eine Kapitalerhöhung auf 95 % oder mehr der Anteile dieser Gesellschaft erhöht wird. Auf die einzelnen Erbanteile der Miterben ist dagegen nicht abzustellen, weil die Erben­ge­mein­schaft als einheitlicher Rechtsträger anzusehen ist.

Alle Anteile an grund­be­sit­zender Gesellschaft von Erben­ge­mein­schaft erworben

In diesem Fall hatte eine Erben­ge­mein­schaft im Zuge verschiedener gesell­schafts­recht­licher Vorgänge alle Anteile an einer grund­be­sit­zenden Gesellschaft erworben und damit den Tatbestand von § 1 Abs. 3 GrEStG verwirklicht. Da der gegen die Erben­ge­mein­schaft ergangene Steuerbescheid die tatbe­stand­s­er­fül­lenden Umstände nicht genau erfasst hatte, führte die Revision allerdings zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Grund­e­r­wer­b­steu­er­be­scheide.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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