21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil23.02.2022

Grund­e­r­wer­b­steuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachts­baum­bepflanzungWeihnachts­baum­bepflanzung stellen keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks dar

Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachts­baum­kultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grund­e­r­wer­b­steuer (GrESt) zu entrichten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall erwarb der Kläger Grundbesitz mit angepflanzten Weihnachts­bäumen, die zu gegebener Zeit gefällt werden sollten. Die Gegenleistung für den Aufwuchs war im Vertrag gesondert ausgewiesen. Das Finanzamt setzte für den gesamten Kaufpreis GrESt fest. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Bäume für sog. Schein­be­standteile und bezog den entsprechenden Kaufpreisanteil nicht in die Bemes­sungs­grundlage der GrESt ein.

Weihnachts­baum­kulturen als sog. Schein­be­standteile unterliegen nicht der Grund­e­r­wer­b­steuer

Der BFH hat das Urteil des FG bestätigt. Zwar gehören alle Leistungen des Erwerbers für das „Grundstück“ zur Bemes­sungs­grundlage. Der Grund­s­tücks­begriff umfasst auch dessen wesentliche Bestandteile, nämlich die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Dazu zählen grundsätzlich auch aufstehende Gehölze. Keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind jedoch die sog. Schein­be­standteile, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden und von Anfang an dazu bestimmt sind, wieder von dem Grundstück entfernt zu werden. Bei Gehölzen kommt es auf die Zweckbestimmung bei Aussaat oder Pflanzung an. Unschädlich ist es, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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