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Dokument-Nr. 18658

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Urteil03.06.2014BundesfinanzhofII R 45/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRB 2014, 384 (Susanne Christ)Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB), Jahrgang: 2014, Seite: 384, Entscheidungsbesprechung von Susanne Christ
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil03.06.2014

BFH zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für FamilienheimeLetztwillige Zuwendung eines Wohnrechts an Familienwohnung an längerlebenden Ehegatten

Ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienheims von Todes wegen liegt nur vor, wenn der längerlebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des verstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im hier zugrun­de­lie­genden Streitfall war die Klägerin zwar Miterbin ihres verstorbenen Ehemannes. Entsprechend den testa­men­ta­rischen Verfügungen wurde jedoch das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Klägerin im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt (FA) setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime zu berücksichtigen.

Nutzung der Familienwohnung zu eigenen Wohnzwecken unerheblich

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime. Dass die Klägerin die Familienwohnung weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist insoweit unerheblich. Der Geset­zes­wortlaut der Steuerbefreiung ist eindeutig und begünstigt nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Ist der Erwerber aber - wie im Streitfall - beispielweise aufgrund eines testamentarisch angeordneten Voraus­ver­mächt­nisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, kann er die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen. Eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung auf die letztwillige Zuwendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts können weder die mit der Vorschrift verfolgten Ziele noch verfas­sungs­rechtliche Gründe rechtfertigen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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