21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil24.02.2010

Rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t verfas­sungsgemäßIn Kraft getretenen Neuregelungen führen zur Entlastung der Halter von Wohnmobilen

Die rückwirkende Inkraftsetzung der Neuregelungen der Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t durch das Dritte Kraft­fahr­zeug­steu­er­än­de­rungs­ge­setzes vom 21. Dezember 2006 verstößt nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Rückwir­kungs­verbot. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Halter eines Wohnmobils – zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t betrug – gegen die Zulässigkeit dieser Rückwir­kungs­a­n­ordnung. Das Wohnmobil war bis zum 31. Dezember 2005 als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab 1. Januar 2006 nach dem nunmehr geltenden neuen Tarif besteuert worden.

Wohnmobile mit zulässigem Gesamtgewicht von über 2,8 t ohnehin als PKW zu besteuern

Der Bundesfinanzhof hat es ausdrücklich offen gelassen, ob die Rückwirkung der neuen Bestimmungen zur Wohnmo­bil­be­steuerung überhaupt eine belastende Wirkung entfaltet. Aufgrund des mit Ablauf des 30. April 2005 aufgehobenen § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wären Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohnehin als PKW zu besteuern gewesen. Insofern haben die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Neuregelungen zu einer Entlastung der Halter von Wohnmobilen geführt. Halter solcher Fahrzeuge waren jedenfalls nicht über den 1. Mai 2005 hinaus in ihrem Vertrauen geschützt, ihre Wohnmobile würden bei der Kraftfahrzeugsteuer weiterhin als LKW behandelt werden.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9603

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI