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Bundesfinanzhof Urteil24.02.2010

Rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t verfas­sungsgemäßIn Kraft getretenen Neuregelungen führen zur Entlastung der Halter von Wohnmobilen

Die rückwirkende Inkraftsetzung der Neuregelungen der Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t durch das Dritte Kraft­fahr­zeug­steu­er­än­de­rungs­ge­setzes vom 21. Dezember 2006 verstößt nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Rückwir­kungs­verbot. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Halter eines Wohnmobils – zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t betrug – gegen die Zulässigkeit dieser Rückwir­kungs­a­n­ordnung. Das Wohnmobil war bis zum 31. Dezember 2005 als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab 1. Januar 2006 nach dem nunmehr geltenden neuen Tarif besteuert worden.

Wohnmobile mit zulässigem Gesamtgewicht von über 2,8 t ohnehin als PKW zu besteuern

Der Bundesfinanzhof hat es ausdrücklich offen gelassen, ob die Rückwirkung der neuen Bestimmungen zur Wohnmo­bil­be­steuerung überhaupt eine belastende Wirkung entfaltet. Aufgrund des mit Ablauf des 30. April 2005 aufgehobenen § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wären Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohnehin als PKW zu besteuern gewesen. Insofern haben die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Neuregelungen zu einer Entlastung der Halter von Wohnmobilen geführt. Halter solcher Fahrzeuge waren jedenfalls nicht über den 1. Mai 2005 hinaus in ihrem Vertrauen geschützt, ihre Wohnmobile würden bei der Kraftfahrzeugsteuer weiterhin als LKW behandelt werden.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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