15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 9501

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil01.04.2010

Vollziehung eines Steuer­be­scheides kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit des ErbStG ausgesetzt werdenÖffentlichen Interesse am Vollzug des ErbStG hat Vorrang vor Ausset­zungs­in­teresse des Steuer­pflichtigen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vollziehung eines Steuer­be­scheides nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Neuregelung des Erbschafts­steuer- und Schen­kungs­steu­er­ge­setzes (ErbStG) ausgesetzt werden kann.

Der Bundesfinanzhof lehnte diese Aussetzung der Vollziehung ebenso wie bereits in erster Instanz das Finanzgericht München ab.

Steuer­pflichtiger muss berechtigtes Interesse für Verlangen der Aussetzung der Vollziehung vorweisen

Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, eine auf ernstliche Zweifel an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Geset­zes­vor­schrift gestützte Aussetzung der Vollziehung setze jedenfalls unter den besonderen Umständen des Streitfalls ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Steuer­pflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus. Bei der Prüfung, ob ein solches Ausset­zungs­in­teresse bestehe, sei dieses mit den gegen die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen.

(Vorläufige) Entrichtung der Steuer ist Steuer­pflichtigem ohne weiteres zumutbar

Im Streitfall komme dem öffentlichen Interesse am Vollzug des ErbStG der Vorrang zu, weil die vom Steuer­pflichtigen angeführten verfas­sungs­recht­lichen Bedenken im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung des ganzen Gesetzes führen würden und die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids eintretenden Eingriffs beim Steuer­pflichtigen als eher gering einzustufen seien. Da sich die festgesetzte Steuer auf lediglich knapp 20 % des dem Steuer­pflichtigen zugewendeten Geldbetrags belaufe, sei ihm die (vorläufige) Entrichtung der Steuer ohne weiteres zumutbar. Auf die Frage, ob das ErbStG in der gegenwärtig geltenden Fassung verfassungsgemäß ist, brauchte der Bundesfinanzhof danach nicht einzugehen.

Quelle: ra-online, BFH

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9501

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI