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Dokument-Nr. 8256

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Bundesfinanzhof Urteil27.05.2009

BFH: Ausleihen von Spielern bei einem ausländischen Fußballverein nicht steuerpflichtigBesteuerung erfolgt ausschließlich im Ausland

Zahlungen, die ein inländischer Fußballverein an einen ausländischen Verein im Rahmen einer Vereinbarung über eine zeitlich begrenzte "Spielerleihe" leistet, sind in Deutschland nicht steuerpflichtig und unterliegen deshalb auch nicht dem inländischen Steuerabzug. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Nach § 49 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) können im Ausland ansässige Personen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sein, wenn und soweit sie im Inland bestimmte Einkünfte erzielen. Die Besteuerung erfolgt hierbei häufig durch einen abgeltenden sog. Steuerabzug. Dazu wird der (inländische) Vergü­tungs­schuldner verpflichtet, bei der Zahlung zu Lasten des (ausländischen) Vergü­tungs­gläu­bigers einen Pauschal­steu­ersatz einzubehalten, beim inländischen Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen. Kommt ein Vergü­tungs­schuldner dieser Pflicht nicht nach, kann er für diese Schuld in Haftung genommen werden.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte ein inländischer Bundesliga-Fußballverein von einem spanischen und einem portugiesischen Verein einen Spieler "ausgeliehen" und sich in diesem Zusammenhang zur Zahlung einer Vergütung an die ausleihenden Vereine verpflichtet. Das versetzte den entleihenden Verein in die Lage, mit dem Spieler einen Arbeitsvertrag abzuschließen und auf dieser Grundlage beim Deutschen Fußball-Bund eine Spielerlizenz zu beantragen.

Ausländischer Verein erlangt eigenständige Spielerlaubnis

Das Finanzamt hatte den inländischen Verein für den unterlassenen Steuerabzug bei den Zahlungen an die ausländischen Vereine in Haftung genommen, da die Überlassung eines Rechts in Gestalt der Spielerlaubnis vorliege, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sei. Dem ist der Bundesfinanzhof entge­gen­ge­treten. Von einer Überlassung eines Rechts könne nicht die Rede sein, da die (frühere) Spielerlaubnis nicht zur Nutzung überlassen worden sei, vielmehr vom entleihenden Verein eine eigenständige (neue) Spielerlaubnis erlangt worden sei. Das Leihentgelt sei daher nicht in Deutschland steuer­ab­zugs­pflichtig; eine Besteuerung erfolge ausschließlich im Ausland.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/09 des BFH vom 05.08.2009

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