15.11.2024
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Dokument-Nr. 5958

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Urteil29.01.2008BundesfinanzhofI R 85/06
Vorinstanz:
  • Finanzgericht München, Urteil22.09.2006, 8 K 1299/06
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil29.01.2008

Masseur kann Verluste aus Wohnwa­gen­ver­mietung in Österreich von der Steuer abziehen

Verluste, die ein inländischer Unternehmer durch eine Betriebsstätte im Ausland erwirtschaftet, können im Inland grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt steuerwirksam abgezogen werden. Allenfalls eingeschränkt abziehbar sind namentlich Betrie­bs­s­tät­ten­verluste, die aus Fremden­ver­kehrs­leis­tungen herrühren. Dadurch soll unerwünschten Steuer­spa­r­mo­dellen vorgebeugt werden. Es wird unterstellt, dass Unternehmen, die im Bereich des Fremdenverkehrs tätig sind, typischerweise verlust­trächtige Tätigkeiten in das Ausland verlagern, nur um ihre in Deutschland steuerbaren Gewinne zu verringern.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese Einschränkung zu Lasten aller Fremden­ver­kehrs­leis­tungen zu pauschal ist und gegen die gemein­schafts­rechtliche Nieder­las­sungs­freiheit verstößt. Sie geht über das hinaus, was innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung missbräuch­licher Konstruktionen erforderlich ist.

Konkret ging es im Urteil um einen selbständig tätigen Masseur aus Bayern, der auf einem Dauer­cam­pingplatz in Österreich Wohnwagen vermietete. Die Verluste aus der Wohnwa­gen­ver­mietung wollte er mit seinen Einkünften aus der Masseur­tä­tigkeit verrechnen, was ihm schließlich auch gelang.

Das Urteil betraf noch die frühere Rechtslage (bis zum Jahre 1998). Seitdem wurde der Abzug von Verlusten aus Auslands­be­trie­bs­s­tätten in Deutschland nochmals verschärft und bei Existenz eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel­be­steuerung gänzlich ausgeschlossen. Noch unbeantwortet ist gegenwärtig, ob sich das mit Gemeinschaftsrecht verträgt oder ob es aus gemein­schafts­recht­lichen Gründen nicht ohnehin geboten ist, Verluste aus Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft uneingeschränkt zum Steuerabzug zuzulassen. Über diese Rechtsfrage wird demnächst der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache ‚Lidl Belgium’ (C-414/06) entscheiden. Die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston wurden am 14. Februar 2008 vorgelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/08 des vom 23.04.2008

der Leitsatz

EStG 1990 § 2 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1

DBA-Österreich 1954 Art. 4, Art. 15 Abs. 1

EGV Art. 52, Art. 58 (EG Art. 43, Art. 48)

§ 2 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG 1990 ermöglicht den Abzug eines Verlustes, der aus einer gewerblichen Betriebsstätte im Ausland stammt und (u.a.) ausschließlich oder fast ausschließlich die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen bestehen, die dem Fremdenverkehr dienen. Der Abzugs­aus­schluss von Verlusten aus Fremden­ver­kehrs­leis­tungen widerspricht der Nieder­las­sungs­freiheit gemäß Art. 52 und Art. 58 EGV, jetzt Art. 43 und Art. 48 EG, und ist deshalb innerhalb der EU nicht anzuwenden (Anschluss an EuGH-Urteil vom 29. März 2007 Rs. C-347/04 "Rewe Zentralfinanz", BStBl II 2007, 492).

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