21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.03.2016

BFH zur doppelten Gebüh­ren­ent­stehung bei verbindlicher AuskunftGebühr durch Gesetz an jeweiligen Antrag geknüpft

Wenn sowohl Organträger als auch Organ­ge­sell­schaft beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über den gleichen Sachverhalt beantragen, müssen beide Antragsteller die volle Auskunftsgebühr entrichten. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden

Im vorliegenden Streitfall hatten der Organträger (eine GmbH) und seine Organ­ge­sell­schaft (eine AG) im Jahr 2009 beim FA einen gemeinsamen Antrag auf verbindliche Auskunft über ein und denselben Sachverhalt gestellt. Das FA erteilte die Auskunft antragsgemäß und setzte gegenüber beiden Gesellschaften die volle Auskunftsgebühr von jeweils rd. 5.000 € fest.

Keine Sonder­re­ge­lungen für Entfallen des Gebüh­re­n­an­spruchs

Die hiergegen von der AG erhobene Klage wurde abgewiesen. Das Gericht hält die doppelte Gebüh­re­n­er­hebung für gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. Es bestehen keine weitergehenden Sonder­re­ge­lungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebüh­re­n­an­spruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt.

Auskunftsantrag seit 2007 gebüh­ren­pflichtig

Erteilt das FA einem Steuer­pflichtigen auf dessen Antrag hin eine für ihn günstige Auskunft über einen in der Zukunft liegenden Sachverhalt, sind das FA und später ggf. die Finanzgerichte grundsätzlich an den Inhalt der Auskunft gebunden, sodass Planungs­si­cherheit für den Steuer­pflichtigen besteht. Seit 2007 ist der Auskunftsantrag gebüh­ren­pflichtig; die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die erhoffte Auskunft für den Steuer­pflichtigen hat (§ 89 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung).

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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