21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil13.06.2012

BFH zur Besteuerung von Vergütungen für Fernseh­über­tra­gungs­rechte an Sport­ver­an­stal­tungen nach dem öster­rei­chischen Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommenVergütungen für Fernseh­über­tra­gungs­rechte keine Einkünfte des Sportlers selbst und somit nicht besteuerbar

Vergütungen, die eine im Ausland ansässige Gesellschaft für die Überlassung von Fernseh­über­tra­gungs­rechten an Sport­ver­an­stal­tungen von einer im Inland ansässigen Gesellschaft erhält, können nicht in Deutschland besteuert werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine in Österreich ansässige GmbH, mit einer im Inland ansässigen Sport­rech­te­ver­ma­rk­tungs­ge­sell­schaft Verträge über die Überlassung von Fernseh­über­tra­gungs­rechten abgeschlossen. Zweck der Überlassung war die Liveübertragung bzw. Aufzeichnung bestimmter internationaler Sport­ver­an­stal­tungen im deutschen Fernsehen. Die inländische Gesellschaft zahlte entsprechende Vergütungen an die Klägerin aus, behielt jedoch Steuer­ab­zugs­beträge ein, die an das zuständige Finanzamt abgeführt wurden. Die Klägerin beantragte daraufhin beim beklagten Bundes­zen­tralamt für Steuern die Erstattung dieser einbehaltenen Beträge, da aufgrund des Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (DBA-Österreich) Deutschland kein Besteu­e­rungsrecht an diesen Vergütungen zustehe. Dem waren zunächst das Bundes­zen­tralamt für Steuern und dann das Finanzgericht nicht gefolgt. Der Bundesfinanzhof gab nun der Klägerin Recht.

Besteuerung nur möglich, wenn es sich um Einkünfte des Sportlers selbst handelt

Nach der Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs ordnet das DBA-Österreich in seinem Art. 17 (zur Besteuerung von Künstlern und Sportlern) das Besteu­e­rungsrecht dem anderen Vertragsstaat zu, in dem der Rechteinhaber ansässig ist (hier Österreich). Die Vergütungen für die Fernseh­über­tra­gungs­rechte, welche vom Rechteinhaber erworben werden, werden geleistet, um die Sportveranstaltung im Fernsehen zeigen zu dürfen. In der Übertragung schlagen sich zwar maßgeblich auch die sportlichen Tätigkeiten der einzelnen Sportler nieder. Bei Vergütungen für Fernseh­über­tra­gungs­rechte handelt es sich aber nicht um Einkünfte des Sportlers selbst. Dies ist nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs aber Voraussetzung, um zu einer Besteuerung dieser Einkünfte im Quellenstaat (hier Deutschland) kommen zu können.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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