15.11.2024
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Dokument-Nr. 5787

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Urteil30.10.2007BundesfinanzhofI R 5/06
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil22.11.2005, 8 K 400/97
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Bundesfinanzhof Urteil30.10.2007

Besteuerung von Zinsen bei Gesell­schaf­ter­da­rlehen aus den USA in Deutschland steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat zu einer häufigen Fallgestaltung aus dem Bereich des internationalen Steuerrechts Stellung genommen: Eine deutsche Perso­nen­ge­sell­schaft (KG) hatte von ihren in den USA lebenden Gesellschaftern Darlehen erhalten, und die dafür gezahlten Zinsen hatte das Finanzamt als in Deutschland steuer­pflichtige Einkünfte der Gesellschafter behandelt. Dagegen entschied der Bundesfinanzhof, dass die Zinsen nach dem Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen mit den USA nur in den USA besteuert werden dürfen und daher in Deutschland steuerfrei bleiben müssen.

Die Entscheidung ist aus wirtschaft­licher Sicht vor allem deshalb bedeutsam, weil ihr zufolge die von der KG gezahlten Darlehenszinsen den in Deutschland zu versteuernden Gewinn der Gesellschaft mindern, während der Zinsertrag der ausländischen Gesellschafter nur dem eventuell niedrigeren Steuersatz ihres Heimatlandes unterliegt. Zudem bezieht sich das Urteil zwar unmittelbar nur auf in den USA lebende Gesellschafter; es kann aber auf das Verhältnis zu vielen anderen Staaten übertragen werden. Davon ausgenommen sind allerdings Staaten, mit denen Deutschland kein Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen geschlossen hat (z.B. Liechtenstein und Monaco) oder mit denen in einem solchen Abkommen eine abweichende Sonderregelung vereinbart ist (z.B. Österreich und die Schweiz). Dennoch hat die Entscheidung für die Steuerplanung von international ausgerichteten Perso­nen­ge­sell­schaften erhebliche Bedeutung, zumal für Dividenden und Lizenzgebühren ähnliche Regeln wie für Zinsen gelten.

Der rechtliche Hintergrund des Urteils ist dadurch gekennzeichnet, dass Deutschland bei der Besteuerung von Perso­nen­ge­sell­schaften Zinserträge aus einem Gesell­schaf­ter­da­rlehen als "Sonder­ver­gü­tungen" des Gesellschafters versteht, die den innerhalb der Gesellschaft erzielten Gewinn erhöhen. Dagegen sehen die meisten anderen Staaten darin Zinseinkünfte, die ausschließlich bei der Besteuerung des Gesellschafters zu berücksichtigen sind. Bei grenz­über­schrei­tenden Betei­li­gungs­ver­hält­nissen stellt sich deshalb die Frage, welche systematische Sicht sich durchsetzt. Dazu hat die Finanz­ver­waltung bisher die Ansicht vertreten, dass im Rahmen der deutschen Besteuerung nur die Prinzipien des deutschen Rechts maßgeblich seien. Dagegen richtet sich die vom Bundesfinanzhof gewählte Lösung stärker an den internationalen Gepflogenheiten aus.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/08 des BFH vom 19.03.2008

der Leitsatz

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

DBA-USA Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 und 3

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 5

Erhält ein in den USA ansässiger Gesellschafter einer deutschen Perso­nen­ge­sell­schaft Zinsen für ein von ihm der Gesellschaft gewährtes Darlehen, so dürfen diese Zinsen nach dem DBA-USA 1989 in Deutschland nicht besteuert werden.

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