24.11.2024
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Dokument-Nr. 7082

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Beschluss27.08.2008BundesfinanzhofI R 33/05
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Bundesfinanzhof Beschluss27.08.2008

Verstößt die höhere Besteuerung umwand­lungs­steu­er­recht­licher Übernah­me­gewinne im Veran­la­gungs­zeitraum 1999 gegen den verfas­sungs­recht­lichen Parla­ments­vor­behalt?Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht

§ 54 Abs. 9 Satz 1 des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes in der Fassung des Steuer­be­rei­ni­gungs­ge­setzes vom 22. Dezember 1999 legte fest, dass Teile des Übernah­me­gewinns aus der Umwandlung von Kapital­ge­sell­schaften in Perso­nen­ge­sell­schaften im Veran­la­gungs­zeitraum 1999 mit einem Steuersatz von 45 % - anstatt mit dem allgemeinen Steuersatz von 40 % - versteuert werden mussten.

Der Bundesfinanzhof ist der Überzeugung, dass die Schaffung dieser Vorschrift gegen den Parla­ments­vor­behalt des Grundgesetzes verstoßen hat. Die Regelung beruhe auf einer Initiative des auf Antrag des Freistaats Sachsen angerufenen Vermitt­lungs­aus­schusses. Der Vermitt­lungs­aus­schuss habe mit der Geset­ze­s­i­n­i­tiative die ihm durch das Anrufungs­be­gehren vorgegebenen Grenzen überschritten. Das Anrufungs­be­gehren habe sich auf einen abgegrenzten Themenkomplex beschränkt - nämlich die zunächst geplante Besteuerung von Erträgen aus Kapita­l­le­bens­ver­si­che­rungen -, der in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Besteuerung von umwand­lungs­steu­er­lichen Übernah­me­ge­winnen stehe. Es fehle deshalb an der notwendigen Mitwirkung des Deutschen Bundestags.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 118/08 des BFH vom 03.12.2008

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