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Bundesfinanzhof Urteil24.10.2006

Bundesfinanzhof zur Wertbe­rich­tigung und Abzinsung von Bankforderungen aus notleidenden KreditverträgenForderung darf wertberichtigt werden

Der Bundesfinanzhof hatte über die Wertbe­rich­tigung und die Abzinsung von Bankforderungen aus notleidenden Kreditverträgen zu entscheiden.

Eine Bank hatte Forderungen aus Kreditverträgen, die sie wegen Zahlungs­un­fä­higkeit der Kreditnehmer gekündigt hatte und hinsichtlich derer lediglich noch Aussicht auf die Verwertung der überlassenen Banksi­cher­heiten bestand, in ihren Bilanzen aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht abweichend von den Nennwerten auf niedrigere Werte berichtigt. Sie reduzierte den Forde­rungs­betrag auf den noch zu erwartenden Erlös aus der Verwertung der Sicherheiten und kürzte diesen Betrag durch Abzinsung nochmals im Hinblick darauf, dass mit der Sicher­hei­ten­ver­wertung erst in geraumer Zeit gerechnet werden konnte.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sowohl die Wertbe­rich­tigung als auch die Abzinsung gerechtfertigt sind. Er verweist darauf, dass es für den bei der Wertbe­rich­tigung anzusetzenden Betrag darauf ankommt, was ein möglicher Erwerber für die Forderungen noch zu zahlen bereit wäre und dass ein Erwerber auch den bis zur Realisierung der Forderungen noch vergehenden Zeitraum als preismindernden Faktor ansehen würde.

Zugleich hat der Bundesfinanzhof deutlich gemacht, dass die geschilderte Art der Wertberichtung nicht unterschiedslos auch auf solche notleidenden Kredi­ten­ga­gements übertragen werden kann, die nicht gekündigt sind und bei denen die Bank zumindest noch mit Teilzahlungen der Schuldner auf das Darle­hens­kapital oder die Zinsforderung rechnen kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/07 des BFH vom 07.03.2007

der Leitsatz

1. Im Rahmen der Teilwert­ab­schreibung ist eine Forderung aus einem gekündigten Bankdarlehen, bei dem wegen fehlender Solvenz des Schuldners nur noch mit dem Eingang des den nominalen Forde­rungs­betrag unter­schrei­tenden Erlöses aus der Sicher­hei­ten­ver­wertung und nicht mehr mit Zinszahlungen gerechnet werden kann, auf den Betrag des zu erwartenden Erlöses zu reduzieren und auf den Zeitpunkt abzuzinsen, zu dem mit dem Eingang des Erlöses zu rechnen ist.

2. Bei lediglich eingeschränkter Solvenz des Schuldners eines ungekündigten Darlehens hängen Möglichkeit und Höhe einer Abzinsung der Darle­hens­for­derung vom Umfang der noch zu erwartenden Teilleistungen auf die Forderung ab.

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