24.11.2024
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Dokument-Nr. 4837

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Bundesfinanzhof Beschluss09.07.2007

Bundesfinanzhof: 200 € Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen zulässigSteuerberater muss in besonderem Maße seinen Verpflichtungen in gerichtlichen Verfahren nachkommen

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung eines Finanzgerichts bestätigt, das einem Zeugen ein Ordnungsgeld von 200 € auferlegt hatte, nachdem dieser einer Ladung des Gerichts zu einem Verhand­lungs­termin nicht gefolgt war.

Der Zeuge - ein Steuerberater - hatte dem Finanzgericht nach Erhalt der Ladung zunächst mitgeteilt, er könne wegen anderer Verpflichtungen nicht zum Termin erscheinen, woraufhin das Gericht aber die Ladung aufrecht­er­halten hatte.

Dies hielt der Bundesfinanzhof für gerechtfertigt, da die Zeugnispflicht anderen privaten und beruflichen Pflichten vorgehe. Ebenso verwarf er den Einwand des Zeugen, er sei ohnehin krank­heits­bedingt nicht reisefähig gewesen: Nachträglich vorgebrachte Entschul­di­gungs­gründe könnten nicht berücksichtigt werden, wenn sie schon im Vorfeld des Termins hätten geltend gemacht werden können; das gelte auch für die nunmehr angegebene Erkrankung, die der Zeuge in seiner ersten Mitteilung an das Gericht nicht erwähnt habe. Schließlich sei auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden, zumal ein Steuerberater in besonderem Maße seine Verpflichtungen in gerichtlichen Verfahren erfüllen müsse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 82/07 des BFH vom 12.09.2007

der Leitsatz

FGO § 82

ZPO § 380, § 381

Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem vom FG anberaumten Verhand­lungs­termin und erlegt ihm das FG daraufhin ein Ordnungsgeld auf, so können nachträglich vorgebrachte Entschul­di­gungs­gründe nur dann zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, wenn sie nicht schon im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden konnten.

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