21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil26.09.2007

Kindergeld: Lohnsteuer und Versi­che­rungs­prämien mindern nicht kinder­geld­schädliche Einkünfte des Kindes

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahres­grenz­betrag überschreiten, sind nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatz­kran­ken­ver­si­cherung oder einer Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung zu kürzen. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Renten­ver­si­cherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung pflicht­ver­sichert ist.

Abzüglich der Werbungskosten und des Arbeit­neh­me­r­anteils am Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beitrag betrugen die Einkünfte und Bezüge der Tochter der Klägerin im Streitjahr 2005 7 979,33 € und überstiegen damit den Jahres­grenz­betrag von 7 680 €. Die Klägerin war der Auffassung, neben den Werbungskosten und den Beiträgen zur Sozia­l­ver­si­cherung seien auch die Beiträge der Tochter zu ihrer privaten Zusatz­kran­ken­ver­si­cherung (ca. 71 €), ihrer privaten Renten­ver­si­cherung (540 €) und ihrer Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung (ca. 394 €) sowie ihre Aufwendungen für Kontaktlinsen (ca. 214 €) abzuziehen, so dass der Jahres­grenz­betrag unterschritten sei. Die Familienkasse lehnte den Abzug ab. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin gegen das finanz­ge­richtliche Urteil als unbegründet zurück. Nach der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur gebotenen Kürzung der Einkünfte des Kindes um die Arbeit­neh­me­r­anteile zur Sozia­l­ver­si­cherung sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Gleich­heits­verstoß gegenüber anderen Eltern vorliege, deren Kinder die betreffenden Aufwendungen nicht hätten. Der Bundesfinanzhof habe deshalb in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2006 nur unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflege­ver­si­cherung den Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen gleichgestellt. Beiträge für eine private Zusatz­kran­ken­ver­si­cherung seien aber nicht unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge hinausgingen, die der Tochter bereits als Mitglied in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zukomme. Ebenso wenig seien die Einkünfte eines Kindes um die Beiträge zur privaten Renten­ver­si­cherung zu mindern, wenn es sich - wie im Streitfall - in Berufs­aus­bildung befinde und bereits in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung pflicht­ver­sichert sei. Denn auch diese Beiträge seien für die aktuelle Existenz­si­cherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches gelte für die Beiträge zur Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung, denn das Halten eines Kfz gehöre nicht zum lebens­not­wendigen Bedarf.

Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer (zusammen ca. 147 €) seien nicht von den Einkünften abzusetzen. Der Ansatz der Einkünfte des Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Denn auch Kinder mit nicht lohnsteu­er­pflichtigen Einkünften hätten Einkommensteuer zu bezahlen. Zwar führe der Lohnsteuerabzug dazu, dass die Einkommensteuer früher erhoben werde; das sei aber bei typisierender Betrachtung hinzunehmen. Anders als die Beiträge zur Sozia­l­ver­si­cherung werde die einbehaltene Lohnsteuer später wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteige. Schließlich sprächen auch Gründe der Verwal­tungs­ver­ein­fachung für die Nicht­be­rück­sich­tigung von Lohn- und Kirchensteuer, weil andernfalls die einbehaltene Lohnsteuer im Jahr der Erstattung als Bezüge des Kindes erfasst werden müsste. Nicht zu entscheiden brauchte der Bundesfinanzhof im Streitfall, ob die Aufwendungen für die Kontaktlinsen des Kindes seine Einkünfte mindern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des BFH vom 23.01.2008

der Leitsatz

1. Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahres­grenz­betrag überschreiten, sind die Einkünfte weder um die einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatz­kran­ken­ver­si­cherung oder einer Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung zu kürzen.

2. Beiträge für eine private Renten­ver­si­cherung mindern die Einkünfte jedenfalls dann nicht, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung pflicht­ver­sichert ist.

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