15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 19028

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Urteil21.10.2014Bundesarbeitsgericht9 AZR 956/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • jM 2015, 72 (Nathalie Oberthür)juris - Die Monatszeitschrift (jM), Jahrgang: 2015, Seite: 72, Entscheidungsbesprechung von Nathalie Oberthür
  • MDR 2015, 475Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 475
  • NJW 2015, 1324Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1324
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Vorinstanz:
  • Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil07.09.2012, 6 Sa 709/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.10.2014

Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres nicht alters­dis­kriminierendUnter­schiedliche Behandlung der Arbeitnehmer kann zum Schutz älterer Beschäftigter zulässig sein

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unter­schiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG zulässig sein. Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Ein­schätzungs­prärogative zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die nicht tarifgebundene Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls stellt Schuhe her. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin war der Auffassung, die Urlaubsregelung sei alters­dis­kri­mi­nierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren.

Auch Mantel­ta­rif­vertrag der Schuhindustrie vom 23. April 1997 sah zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vor

Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststel­lungs­antrag der Klägerin abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit ihrer Einschätzung, die in ihrem Produk­ti­o­ns­betrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leistenden Arbeitnehmer bedürften nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längerer Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermes­sens­spielraum nicht überschritten. Dies gilt auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungs­be­dürf­nisses angemessen, zumal auch der Mantel­ta­rif­vertrag der Schuhindustrie vom 23. April 1997, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah.

Der Neunte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat in sechs weiteren Paral­lel­ver­fahren die Revisionen der Klägerinnen und Kläger ebenfalls zurückgewiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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