15.11.2024
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Dokument-Nr. 18629

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Urteil05.08.2014Bundesarbeitsgericht9 AZR 878/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 40Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 40
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Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil22.03.2012, 9 Sa 487/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil05.08.2014

BAG zur bezahlten Freistellung für Pflege erkrankter Kinder im öffentlichen DienstBei schwerer Erkrankung von Kindern unter zwölf Jahren zu unter­schied­lichen Zeitpunkten ist Freistellungs­ober­grenze von insgesamt fünf Arbeitstagen zu beachten

Ein im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nicht gesetzlich kranken­ver­si­cherter Beschäftigter hat Anspruch darauf, bis zu vier Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt, eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wird. Erkrankt ein anderes Kind des Beschäftigten schwer und sind die übrigen tariflichen Voraussetzungen erfüllt, steht dem Beschäftigten eine weitere bezahlte Freistellung von der Arbeit zu, wenn die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte Freistellungs­ober­grenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens stellte die bei ihr beschäftigte Klägerin im April 2010 an vier Arbeitstagen wegen einer Erkrankung ihres Sohnes, der das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hatte, unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit frei. Im Mai 2010 beantragte die Klägerin aufgrund einer Erkrankung ihrer Tochter, die ebenfalls das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hatte, einen weiteren Tag bezahlte Freistellung. Die Beklagte stellte die Klägerin von der Verpflichtung zur Arbeit frei, lehnte die Fortzahlung des Entgelts jedoch ab und verminderte die Vergütung der Klägerin entsprechend.

Klage auf Vergütung der Freistellung vor dem Landes­a­r­beits­gericht erfolglos

Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Klägerin die Vergütung eines Freistel­lungstags im Mai 2010 beansprucht hat, mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den tariflichen Freistel­lungs­an­spruch der Klägerin wegen schwerer Erkrankung eines Kindes bereits im April 2010 erfüllt.

BAG: Klägerin stand Vergütung für einen Freistel­lungstag zu

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb TVöD begrenzt den Anspruch auf bezahlte Freistellung für jedes schwer erkrankte Kind unter zwölf Jahren auf höchstens vier Arbeitstage im Kalenderjahr. Bei schwerer Erkrankung eines anderen Kindes unter zwölf Jahren ist ausschließlich die in § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD festgesetzte Freistel­lungs­o­ber­grenze von insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr maßgebend. Deshalb steht der Klägerin noch die Vergütung für einen Freistel­lungstag im Mai 2010 in Höhe von 165,21 Euro brutto zu.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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