Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit dem 4. Februar 1998 als Verkäuferin beschäftigt. Sie beantragte Erholungsurlaub für die Zeit vom 16. November 2009 bis zum 21. November 2009, den der beklagte Arbeitgeber bewilligte.
Während ihres Urlaubs erkrankte das neunjährige Kind der Frau, welches sie betreuen musste. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vom 16. November 2009 legte sie ihrem Arbeitgeber vor.
Im Anschluss beantragte die Frau Erholungsurlaub für die Zeit vom 23. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2009, den der Arbeitgeber jedoch nicht bewilligte. Entgegen des Wunsches der Frau bestätigte der Arbeitgeber auch nicht, dass die sechs Tage Erholungsurlaub wegen der Erkrankung des Kindes noch nicht verbraucht seien. Darauf hin klagte die Frau und verlangte die Anerkennung des Anspruchs auf Gewährung von sechs Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2009.
Die Klage blieb vor dem Arbeitsgericht Berlin jedoch erfolglos. Aufgrund der Erkrankung des Kindes der Klägerin vom 16. November 2009 bis zum 21. November 2009 und der daraus folgenden Arbeitsbefreiung gem. § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V ist der auf diesen Zeitraum entfallende Urlaubsanspruch der Klägerin gem. §§ 243 Abs. 2, 275 Abs. 1 BGB erloschen. Der Arbeitgeber hatte der Frau auf Antrag 6 Tage Urlaub zu gewähren und ist dem unstreitig nachgekommen, indem er Urlaub für diesen Zeitraum bewilligte. Aufgrund der eingetretenen Erkrankung des Kindes erlosch jedoch unabhängig hiervon die Arbeitspflicht der Frau für den gesamten Urlaubszeitraum. Folge ist der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruches für die Dauer der Arbeitsfreistellung.
Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Verpflichtung zur Arbeitsleistung während des Urlaubes wegen eigener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit erlischt, also beim Arbeitnehmer tatsächliche Beeinträchtigungen wie bei einer Krankheit vorliegen.
Schadensersatzanspruch auf erneute Gewährung des untergegangenen Anspruches besteht ebenfalls nicht. Ein solcher kommt auch nach Ablauf des Urlaubszeitraumes bei rechtzeitiger Geltendmachung seitens des Arbeitnehmers nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber unabhängig vom bereits bewilligten Urlaub aus anderen Gründen rechtlich verpflichtet war, den Arbeitnehmer bei Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei zu stellen und der Arbeitnehmer durch den ersatzlosen Wegfall des Urlaubsanspruches zuwider benachteiligt würde. Auf die Freistellung nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB V trifft dies aber nicht zu. Sie erfolgt bei gleichzeitigem Wegfall der Vergütungspflicht des Arbeitgebers, verfolgt also nicht den Zweck, den betreuungspflichtigen Elternteil eines erkrankten Kindes vor wegen der Betreuung eintretenden Vergütungseinbußen zu schützen.
Der Umstand, dass die Frau nunmehr den Nachteil erlitt, dass es trotz Wegfalles der Vergütungspflicht des Arbeitgebers zum Erlöschen des Urlaubsanspruches kam, zwingt nicht zu einer anderen Entscheidung. Das Risiko urlaubsstörender Ereignisse hat der Arbeitnehmer zu tragen. Die eingetretenen Vergütungseinbußen hätte die Frau vorliegend vermieden, wenn sie für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubes keine Arbeitsfreistellung geltend gemacht hätte. Denn dann hätte der Klägerin für diesen Zeitraum Urlaubsvergütung nach § 11 BUrlG zugestanden. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V die dort geregelten Ansprüche geltend zu machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2010
Quelle: ra-online, (kg)