21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4207

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Urteil08.05.2007Bundesarbeitsgericht9 AZR 874/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil11.08.2006, 9 Sa 172/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil08.05.2007

Teilzeit­be­schäf­tigter hat Anspruch auf freie Vollzeitstelle im BetriebBundes­a­r­beits­gericht stärkt Rechte von Teilzeit­be­schäf­tigten

Arbeitgeber dürfen den Wunsch eines Arbeitnehmers, der seinen Teilzeit­be­schäf­ti­gungs­vertrag in einen Vollzeitvertrag ändern will, nicht mit der Begründung ablehnen, die ausgeschriebene Vollzeitstelle sei für Mitarbeiter bestimmt, die zu schlechteren Bedingungen eingestellt werden sollen. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeits­zeit­wünsche anderer teilzeit­be­schäf­tigter Arbeitnehmer entgegenstehen. § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch.

Der Kläger ist bei dem beklagten Automobilclub als Disponent in der Pannenhilfe mit 20 Stunden wöchentlich beschäftigt. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge des Kraft­fahr­zeug­ge­werbes Bayern vereinbart. Nach dem maßgeblichen Mantel­ta­rif­vertrag beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines vollzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmers 36 Stunden und kann mit seiner Zustimmung auf 40 Stunden verlängert werden. Im August 2005 schrieb der Beklagte vier neu zu besetzende Dispo­nen­ten­stellen in Vollzeit aus. Der Kläger verlangte vom Beklagten daraufhin die Zustimmung zur Verlängerung seiner regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf 36 Stunden, hilfsweise 40 Stunden wöchentlich. Das lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, es seien keine entsprechenden Arbeitsplätze i. S. d. § 9 TzBfG zu besetzen, denn die Arbeitsverträge für die neuen Arbeitsplätze sollten „tariffrei“ mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich geschlossen werden.

Das Arbeitsgericht hat den Beklagten verurteilt, das Angebot des Klägers zur vertraglichen Verlängerung der Arbeitszeit auf 36 Stunden wöchentlich anzunehmen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen.

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat entschieden, dass der Kläger Anspruch auf vertragliche Verlängerung seiner Arbeitszeit hat. Da der Arbeitgeber einen „entsprechenden Arbeitsplatz“ als Disponent in Vollzeit besetzen wollte, hätte er den Wunsch des Klägers bevorzugt berücksichtigen müssen. Der Neunte Senat hat die Sache an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Es ist noch aufzuklären, ob die ausge­schriebenen Dispo­nen­ten­stellen einen Beschäf­ti­gungs­umfang von 36 oder 40 Stunden wöchentlich haben sollten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/07 des BAG vom 08.05.2007

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