21.11.2024
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Dokument-Nr. 11840

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.06.2011

BAG zur AGB-Kontrolle einer Arbeits­zeit­re­gelungBei vertraglichen Unklarheiten über Beschäf­ti­gungs­umfang greifen mantel­ta­rif­ver­tragliche Regelung über Minde­st­a­r­beitszeit von Vollzeitan­ge­stellten

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen können den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, wenn sie nicht klar und verständlich sind (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Unter den in § 9 TzBfG genannten Voraussetzungen hat ein teilzeit­be­schäf­tigter Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls, ein Unternehmen des Wach- und Sicher­heits­ge­werbes, beschäftigt den Kläger als Flugsi­che­rungskraft am Flughafen Köln/Bonn. Der Formu­la­r­a­r­beits­vertrag der Parteien sieht u.a. folgende Regelung vor: „Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten …“ Der allge­mein­ver­bindliche Mantel­ta­rif­vertrag für das Wach- und Sicher­heits­gewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 sieht für Vollzeit­be­schäftigte eine Minde­st­a­r­beitszeit von 160 Stunden im Monat vor. Der Kläger, der in der Vergangenheit durch­schnittlich 188 Stunden im Monat arbeitete, begehrt die Feststellung, dass seine monatliche Regel­a­r­beitszeit dem tatsächlichen Beschäf­ti­gungs­umfang entspricht, hilfsweise verlangt er von der Beklagten, seine regelmäßige Arbeitszeit zu erhöhen.

Verfahrensgang

Während das Arbeitsgericht der Klage dem Hauptantrag nach stattgegeben hat, hat das Landes­a­r­beits­gericht die Beklagte lediglich nach dem Hilfsantrag verurteilt, das Angebot des Klägers insoweit anzunehmen, als er die Erhöhung der Arbeitszeit auf 160 Stunden fordert.

Arbeits­ver­tragliche Arbeits­zeit­re­gelung wegen Intransparenz unwirksam

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die erstin­sta­nzliche Entscheidung teilweise wieder­her­ge­stellt. Die arbeits­ver­tragliche Arbeits­zeit­re­gelung ist wegen Intransparenz unwirksam. Ihr ist nicht zu entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit durch­schnittlich 150 Stunden im Monat beschäftigen muss. Deshalb bleibt der Arbeitnehmer über den Umfang seiner Beschäftigung im Unklaren. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die mantel­ta­rif­ver­tragliche Regelung über die Minde­st­a­r­beitszeit von Vollzeitan­ge­stellten. Diese beträgt 160 Stunden im Monat. Eine weitere Erhöhung der Arbeitszeit kann der Kläger nicht verlangen. Denn er ist nicht, wie § 9 TzBfG verlangt, teilzeit­be­schäftigt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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