18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 15835

Drucken
Urteil14.05.2013Bundesarbeitsgericht9 AZR 844/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3261Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3261
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil26.05.2013, 9 Sa 86/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil14.05.2013

Bundes­a­r­beits­gericht zum Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaub­s­ab­geltungKein Anspruch auf Urlaub­s­ab­geltung nach Kündi­gungs­ver­gleich

Ist das Arbeits­ver­hältnis beendet und ein Anspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungs­urlaubs entstanden, kann der Arbeitnehmer auf diesen Anspruch grundsätzlich verzichten. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann von der Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG, wonach der Urlaub abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, zwar nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Jedoch hindert diese Regelung nur einzel­ver­tragliche Abreden, die das Entstehen von Urlaub­s­ab­gel­tungs­ansprüchen ausschließen. Hatte der Arbeitnehmer die Möglichkeit, Urlaub­s­ab­geltung in Anspruch zu nehmen und sieht er davon ab, steht auch Unionsrecht einem Verzicht des Arbeitnehmers auf Urlaub­s­ab­geltung nicht entgegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigte die Beklagte am 26. November 2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeits­un­fähigen Kläger ordentlich zum 30. Juni 2009. Im Kündi­gungs­rechtsstreit regelten die Parteien am 29. Juni 2010 in einem Vergleich u.a., dass das Arbeits­ver­hältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 2009 aufgelöst worden ist, die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500 Euro zahlt und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeits­ver­hältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Mit einem Schreiben vom 29. Juli 2010 hat der Kläger von der Beklagten ohne Erfolg verlangt, Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro verurteilt.

Erledi­gungs­klausel im gerichtlichen Vergleich hat Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungs­urlaubs erfasst

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts Erfolg und führte zur Wieder­her­stellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Klage ist unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2010 hat den mit der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses am 30. Juni 2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungs­urlaubs erfasst.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15835

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI