18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 18166

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Urteil06.05.2014Bundesarbeitsgericht9 AZR 678/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 2974Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2974
  • NJW-Spezial 2014, 530 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 530, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
  • NZA 2014, 959Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 959
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil15.05.2012, 3 Sa 230/12
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil06.05.2014

Gesetzlicher Urlaubsanspruch kann nach vereinbartem unbezahltem Sonderurlaub nicht gekürzt werdenBundes­ur­laubs­gesetz ordnet keine Kürzung des Urlaubs­an­spruchs für den Fall des Ruhens des Arbeits­verhältnisses an

Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch davon unberührt und darf nicht gekürzt werden. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Nach § 1 des Bundes­ur­laubs­ge­setzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubs­an­spruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeits­ver­hält­nisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeits­ver­hältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubs­an­spruchs für den Fall des Ruhens des Arbeits­ver­hält­nisses an. Allerdings sehen spezi­al­ge­setzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungs­re­gelung beim Ruhen des Arbeits­ver­hält­nisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeits­ver­hält­nisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeits­ver­trags­parteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubs­an­spruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.

Arbeitnehmerin verlangt von Arbeitgeber erfolglos Abgeltung nicht genommener Urlaubstage

Die Klägerin war bei der beklagten Univer­si­täts­klinik seit August 2002 als Kranken­schwester beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landes­a­r­beits­gericht hat ihr stattgegeben.

BAG: Vereinbarter Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubs­an­spruchs nicht entgegen

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubs­an­spruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtigte die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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