15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 3233

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Urteil24.10.2006Bundesarbeitsgericht9 AZR 669/05
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil17.03.2005, 21 Sa 120/04
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil24.10.2006

5 Tage Zusatzurlaub für schwer­be­hinderte MenschenUrlaub ist zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Urlaub zu gewähren

Schwer­be­hinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Die fünf Urlaubstage erhöhen nicht den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Arbeitstage) sondern sind zusätzlich zu dem vereinbarten Urlaub zu gewähren. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Nach § 125 SGB IX, in Kraft seit dem 1. Juli 2001, haben schwer­be­hinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Die Vorschrift entspricht einer langen Tradition. Schon 1941 wurde schwer­be­schä­digten Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ein Zusatzurlaub eingeräumt. Nach 1945 folgten einige (Bundes-) Länder diesem Vorbild. Das Schwer­be­schä­dig­ten­gesetz vom 16. Juni 1953 führte Zusatzurlaub für alle Kriegs- und Unfall­be­schä­digten ein. Das zum 1. Mai 1974 in Kraft getretene Schwer­be­hin­der­ten­gesetz erweiterte den Schutz auf alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.

Die Neuregelung im SGB IX beruht unverändert auf dem Gedanken, dass schwer­be­hinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen. Daher ist der Urlaub, den der schwer­be­hinderte Beschäftigte ohne seine Behinderung beanspruchen könnte, nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX um fünf Arbeitstage aufzustocken.

Der Neunte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung auch für die Neufassung des Schwer­be­hin­der­ten­urlaubs bestätigt. Die Klage eines schwer­be­hin­derten Arbeitnehmers auf Gewährung von fünf Urlaubstagen zusätzlich zu dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Urlaub von 29 Tagen war daher - wie bereits in den Vorinstanzen - vor dem Neunten Senat erfolgreich. Der Arbeitgeber hatte sich geweigert, den Schwer­be­hin­der­ten­urlaub zusätzlich zu dem vertraglichen Urlaub zu gewähren. Er war der Auffassung, der Zusatzurlaub erhöhe nur den gesetzlichen Mindesturlaub im Sinne von § 3 Abs. 1 BUrlG, der 24 Werktage in der 6-Tage-Woche oder 20 Arbeitstage in der 5-Tage- Woche beträgt. § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthält dafür jedoch keine Anhaltspunkte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 64/06 des BAG vom 24.10.2006

der Leitsatz

Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IX tritt dem Urlaubsanspruch hinzu, den der Beschäftigte ohne Berück­sich­tigung seiner Schwer­be­hin­derung beanspruchen kann.

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