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- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil13.03.2015, 3 Sa 1792/12
Bundesarbeitsgericht Urteil10.05.2016
Croupier hat keinen Anspruch auf tabakrauchfreien ArbeitsplatzSchutzmaßnahmen zur Minimierung der Gesundheitsgefährdung von Angestellten durch zeitliche Begrenzung der Tätigkeit im Raucherraum ausreichend erfüllt
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitet in dem von der Beklagten in Hessen betriebenen Spielcasino als Croupier. Er hat hierzu im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.
Kläger verlangt ausschließliche Tätigkeit an tabakrauchfreiem Arbeitsplatz
Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Klage des Croupiers bleibt erfolglos
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Die Beklagte macht in ihrem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Sie muss deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichtet sie allerdings, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung hat sie mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum erfüllt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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