18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 22586

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Urteil10.05.2016Bundesarbeitsgericht9 AZR 347/15
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil13.03.2015, 3 Sa 1792/12
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Bundesarbeitsgericht Urteil10.05.2016

Croupier hat keinen Anspruch auf tabak­rauch­freien ArbeitsplatzSchutzmaßnahmen zur Minimierung der Gesundheits­gefährdung von Angestellten durch zeitliche Begrenzung der Tätigkeit im Raucherraum ausreichend erfüllt

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesund­heits­ge­fahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publi­kums­verkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitet in dem von der Beklagten in Hessen betriebenen Spielcasino als Croupier. Er hat hierzu im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüf­tungs­anlage ausgestattet.

Kläger verlangt ausschließliche Tätigkeit an tabak­rauch­freiem Arbeitsplatz

Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ausschließlich einen tabak­rauch­freien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Klage des Croupiers bleibt erfolglos

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabak­rauch­freien Arbeitsplatz. Die Beklagte macht in ihrem Spielcasino jedoch von der Ausnah­me­re­gelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nicht­rau­cher­schutz­ge­setzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Sie muss deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichtet sie allerdings, die Gesund­heits­ge­fährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung hat sie mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum erfüllt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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