15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5779

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Urteil18.03.2008Bundesarbeitsgericht9 AZR 186/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil15.02.2007, 3 Sa 46/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.03.2008

BAG: Rückzah­lungs­ver­ein­barung von Studienkosten unwirksamDarle­hens­vertrag verletzt das Trans­pa­renzgebot

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte sich mit der Wirksamkeit einer Rückzah­lungs­ver­ein­barung von Studienkosten befasst und entschieden, dass die dem Fall zugrunde liegende Vereinbarung gegen das Trans­pa­renzgebot verstößt, weil u. a. nicht klar war, ob der Arbeitnehmer nach dem Studium überhaupt und wenn ja mit welcher Tätigkeit und Vergütung eingestellt werden sollte.

Der Beklagte begann im Anschluss an seine erfolgreiche Ausbildung bei der Klägerin zum Sozia­l­ver­si­che­rungs­fachwirt im Jahre 2003 ein Studium „Gesund­heits­ökonomie im Praxisverbund“. Zur Förderung des Studiums schlossen die Parteien einen „Volon­ta­ri­ats­vertrag“.

Danach erhielt der Beklagte als Darlehen der Klägerin für die restliche Zeit des Studiums einen monatlichen Betrag in Höhe der Vergütung eines Auszubildenden im dritten Ausbildungsjahr sowie einen monatlichen Mietzuschuss in Höhe von 190,00 Euro. Die Gesamt­da­r­le­henssumme sollte in 60 gleichen Monatsraten durch eine Anschluss­tä­tigkeit des Beklagten bei der Klägerin nach erfolgreichem Studi­e­n­ab­schluss abgebaut werden. Nachdem der Beklagte sein Studium erfolgreich beendet hatte, bot ihm die Klägerin eine Tätigkeit mit der Vergütung eines Sozia­l­ver­si­che­rungs­fachwirts an. Das lehnte der Beklagte ab. Die Klägerin verlangt deswegen die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 23.921,85 Euro.

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat ebenso wie das Landes­a­r­beits­gericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens. Die Darle­hens­ver­ein­barung verletzt das Trans­pa­renzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Beklagten unangemessen. Sie ist nicht klar und verständlich. Unklar geblieben ist, ob überhaupt und - wenn ja - mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Beklagte eingestellt werden sollte. Eine derartig lückenhafte Vertrags­ge­staltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerecht­fertigt weitgehende Entschei­dungs­spielräume. Deren Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertrags­ab­schluss nicht vorhersehbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des BAG vom 18.03.2008

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