21.11.2024
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Dokument-Nr. 5322

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Urteil13.12.2007Bundesarbeitsgericht8 AZR 924/06
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil20.07.2006, 8 Sa 1145/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.12.2007

BAG zum Betrie­bs­übergang bei Lagerhaltung

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte sich mit der Frage zu befassen, wann bei der Übergabe eines Lagerbetriebs ein Betrie­bs­übergang vorliegt.

Für den Betrieb eines Lagers machen die sächlichen Betriebsmittel bei wertender Betrachtung regelmäßig nicht allein den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funkti­o­ns­zu­sam­men­hanges aus. Ebenso unverzichtbar für die auftragsgemäße Verrichtung der Tätigkeit ist die Art der Lagerhaltung und der Lagerordnung, welche für einen Lagerbetrieb identi­täts­prägend sein können. Werden diese von einem neuen Lagerhalter für die von ihm künftig geschuldeten Versand- und Lager­dienst­leis­tungen übernommen, so kann ein Betrie­bs­übergang vorliegen. Auf die Übernahme des konkreten Lager­be­wirt­schaf­tungs­systems oder eines bestimmten Datenbestandes kommt es dagegen nicht an.

Der Kläger war seit 1978 als Staplerfahrer im Lager des Pappe- und Karto­na­gen­her­stellers E. AG beschäftigt. Diese gliederte 2002 ihren Lagerbetrieb räumlich und organisatorisch aus dem Stammwerk aus und ließ das neue Lager bis in das Jahr 2005 durch die Gesellschaft L. betreiben. Zum 28. Februar 2005 kündigte die E. AG den Lager­hal­tungs­auftrag gegenüber der L. und vergab ihn neu an die U. Spedition. Darauf kündigte die L. das Arbeits­ver­hältnis des Klägers zum 28. Februar 2005.

Der Kläger wandte sich gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung und war der Auffassung, sein Arbeits­ver­hältnis sei auf die U. Spedition übergegangen. Vor dem Landes­a­r­beits­gericht war nur der Kündi­gungs­schutz­antrag des Klägers erfolgreich. Aufgrund seiner Revision hat der Achte Senat festgestellt, dass ein Betrie­bs­übergang von der L. auf die U. Spedition stattgefunden hat und deswegen das Arbeits­ver­hältnis des Klägers mit der U. Spedition fortbesteht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 96/07 des BAG vom 13.12.2007

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