21.11.2024
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Dokument-Nr. 7601

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Urteil19.03.2009Bundesarbeitsgericht8 AZR 689/07
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil20.06.2007, 2 Sa 629/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.03.2009

BAG zur gesetzlichen Überleitung eines Arbeits­ver­hält­nisses auf einen neuen ArbeitgeberArbeits­recht­licher Gleich­be­hand­lungs­grundsatz ist zu beachten

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat seine Rechtsprechung (Urteil v. 18.12.2008 - 8 AZR 660/07 -) bestätigt, dass durch Landesgesetze Rechtsträger des öffentlichen Dienstes umstrukturiert werden können und solche Gesetze auch vorsehen können, dass die Arbeits­ver­hältnisse der in den umstruk­tu­rierten Bereichen Beschäftigten auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet werden, ohne den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihrer Arbeits­ver­hältnisse einzuräumen. Wird nur sog. wissen­schaft­liches Personal von einer solchen Überleitung betroffen, verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen den arbeits­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz, wenn er einen Arbeitnehmer, der nach der gesetzlichen Regelung keine wissen­schaft­lichen Tätigkeiten ausübt, überleitet, Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeiten jedoch als wissen­schaftliche Beschäftigte betrachtet und demzufolge nicht überleitet.

Die Klägerin war im Univer­si­täts­klinikum Gießen beschäftigt. Sie war Arbeitnehmerin des beklagten Landes. Zum 1. Juli 2005 trat ein Landesgesetz in Kraft, durch welches diese Klinik mit einer zweiten Univer­si­täts­klinik in einer neuen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengelegt wurde. Kraft Gesetzes wurden die Arbeits­ver­hältnisse der nicht wissen­schaftlich Tätigen auf die neue Anstalt übergeleitet. Dem hat die Klägerin widersprochen. Das Gesetz hatte die Privatisierung des Klinikbetriebs zur Zielsetzung, die mit weiteren Maßnahmen später durchgeführt wurde.

Klägerin begehrt Feststellung, dass ihr Arbeits­ver­hältnis mit dem Land fortbesteht

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land fortbesteht. Sie meint, auch wenn sie nicht zum wissen­schaft­lichen Personal gehören sollte, sei sie diesem gleichwohl zuzuordnen, weil sie für Forschung und Lehre tätig sei. Sie müsse ebenso wie andere Mitarbeiter behandelt werden, welche gleiche Tätigkeiten wie sie ausübten, und die vom beklagten Land als wissen­schaftlich Beschäftigte behandelt und nicht übergeleitet worden seien.

BAG: Arbeits­recht­licher Gleich­be­hand­lungs­grundsatz ist zu beachten

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen. Zwar war das beklagte Land zur Überleitung der Arbeits­ver­hältnisse des nicht wissen­schaft­lichen Personals befugt, jedoch hat es bei der Beurteilung, welche Tätigkeiten als wissen­schaftliche iSd. gesetzlichen Regelungen bewertet werden, den arbeits­recht­lichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt, muss das Landes­a­r­beits­gericht aufklären.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/09 des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2009

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