15.11.2024
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Dokument-Nr. 7169

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Bundesarbeitsgericht Urteil18.12.2008

BAG zur gesetzlichen Überleitung eines Arbeits­ver­hält­nisses auf einen neuen Arbeitgeber

Durch Landesgesetze können die Rechtsträger des öffentlichen Dienstes umstrukturiert werden. Solche Gesetze können grundsätzlich auch vorsehen, dass die Arbeits­ver­hältnisse der in den umstruk­tu­rierten Bereichen Beschäftigten auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet werden, ohne dass den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeits­ver­hält­nisses eingeräumt wird. Ein solches Wider­spruchsrecht ergibt sich nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, da es sich bei Umstruk­tu­rie­rungen kraft Gesetzes nicht um einen rechts­ge­schäft­lichen Betrie­bs­übergang handelt. Auch das Europäische Gemein­schaftsrecht sieht ein solches Wider­spruchsrecht nicht vor. Jedoch ist die freie Wahl des Arbeitgebers durch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG geschützt. Ein Gesetz, durch das der Arbeitgeber ausgewechselt wird, greift in dieses Grundrecht ein. Dieser Eingriff ist verfas­sungsgemäß, soweit er durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und verhältnismäßig ist.

Der Kläger war als Arbeitnehmer des beklagten Landes an einer Univer­si­täts­klinik mit nicht wissen­schaft­lichen Tätigkeiten beschäftigt. Zum 1. Juli 2005 trat ein Landesgesetz in Kraft, durch das diese Klinik mit einer zweiten Univer­si­täts­klinik in einer neuen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengelegt wurde. Kraft Gesetzes wurden die Arbeits­ver­hältnisse der nicht wissen­schaftlich Tätigen auf die neue Anstalt übergeleitet. Dem hat der Kläger widersprochen.

Das Gesetz hatte die Privatisierung des Klinikbetriebs zur Zielsetzung, die mit weiteren Maßnahmen später durchgeführt wurde. Mit der Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass wegen seines Widerspruches sein Arbeits­ver­hältnis weiterhin zum beklagten Land besteht. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen, die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts ohne Erfolg. Das Landesparlament war zur Gesetzgebung befugt, da der Bundes­ge­setzgeber nur rechts­ge­schäftliche Betrie­bs­übergänge und zivilrechtliche Umwandlungen geregelt hat. Aus dem Bundesrecht ergibt sich ein Wider­spruchsrecht des Klägers ebenso wenig wie aus der europäischen Betrie­bs­übergangs-Richtlinie. Der Eingriff des Landes­ge­setz­gebers in die grundrechtlich geschützte Berufs­aus­übungs­freiheit des Klägers ist gerechtfertigt. Die Umstruk­tu­rierung und die Privatisierung des Klinikum-Betriebs dienen der im öffentlichen Interesse liegenden Erhaltung beider Kliniken und der Weiterführung der wissen­schaft­lichen Forschung und Lehre an beiden Standorten. Der Eingriff war verhältnismäßig und außerdem von einer Reihe weiterer Maßnahmen wie einer mehrjährigen Beschäf­ti­gungs­si­cherung begleitet. Der Landes­ge­setzgeber hat von seiner Gestal­tungs­freiheit nicht in verfas­sungs­widriger Weise Gebrauch gemacht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 101/08 des BAG vom 18.12.2008

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