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Dokument-Nr. 26830

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Urteil28.09.2017Bundesarbeitsgericht8 AZR 67/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2018, 755Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2018, Seite: 755
  • NJW-Spezial 2018, 212Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 212
  • NZA 2018, 589Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 589
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Detmold, Urteil05.03.2014, 3 Ca 862/13
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil25.11.2014, 14 Sa 463/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil28.09.2017

BAG: Regelung zur Rückzahlung eines Mit­arbeiter­darlehens muss Grund des Beschäf­ti­gungsendes berücksichtigenRegelung zur Rückzahlung des gesamten Betrags aufgrund vom Arbeitgeber verschuldeten Kündigung unwirksam

Die Regelung zur Rückzahlung eines Mit­arbeiter­darlehens muss den Grund für die Beendigung des Arbeits­verhält­nisses berücksichtigen. So ist eine Regelung dahingehend, dass der gesamte Darlehensbetrag auch bei einer allein vom Arbeitgeber veranlassten Kündigung sofort verzinslich zurückzuzahlen ist, unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2012 erhielt ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin ein Mitarbeiterdarlehen in Höhe von 17.000 EUR. Das Darlehen sollte entsprechend der zugrun­de­lie­genden Vereinbarung mit 6 % verzinst und ab Februar 2013 in monatlichen Raten zurückgezahlt werden. Zudem wurde nach einer weiteren Regelung in der Vereinbarung der gesamte Darlehensbetrag zuzüglich 6 % Zinsen sofort fällig, sollte das Arbeits­ver­hältnis "gleichgültig aus welchen Gründen" beendet werden. Das Arbeits­ver­hältnis endete nachfolgend tatsächlich Ende März 2013 aufgrund einer arbeit­ge­ber­seitigen Kündigung. Da sich der Arbeitnehmer nachfolgend weigerte das Darlehen in seiner gesamten Höhe entsprechend der Vereinbarung zurückzuzahlen, erhob die Arbeitgeberin Klage.

Arbeitsgericht bejaht Rückzah­lungs­pflicht in Raten, Landes­a­r­beits­gericht wies Klage vollständig ab

Während das Arbeitsgericht Detmold eine Rückzah­lungs­pflicht lediglich in Raten bejahte, wies das Landes­a­r­beits­gericht Hamm die Klage vollständig ab. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Bundes­a­r­beits­gericht verneint ebenfalls sofortige Rückzah­lungs­pflicht des gesamten Darle­hens­betrags

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied gegen die Arbeitgeberin und wies daher die Revision zurück. Ein Anspruch auf sofortige Rückzahlung des gesamten Darlehens bestehe nicht. Die entsprechende Regelung in der Vereinbarung sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. Das Darlehen sei daher nur in Raten zurückzuzahlen.

Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers

Die Regelung zur sofortigen Rückzahlung des Gesamtbetrags sei wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, so das Bundes­a­r­beits­gericht, weil sie undifferenziert jede Art der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses umfasse. So bestehe aber im Fall einer arbeit­ge­ber­seitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darle­hens­vertrags. Es sei ihm vielmehr in solchen Fällen zumutbar, den Darle­hens­vertrag unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln. Der Arbeitnehmer selbst habe es in einem solchen Fall nicht in der Hand, durch Betriebstreue und vertrags­ge­rechten Verhalten einer Gesamt­fäl­ligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr könne der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamt­fäl­ligkeit des Darlehens selbst herbeiführen.

Beein­träch­tigung der Arbeit­neh­me­r­in­teressen

Demgegenüber werden die Interessen des Arbeitnehmers nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts beeinträchtigt. Er werde sehr häufig nur unter erheblicher Schwierigkeit praktisch umgehend einen neuen Kreditgeber finden, der zur Kreditgewährung bereit sei. Könne zudem die erforderliche Summe nicht aufgebracht werden, drohen Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nahmen des ehemaligen Arbeitgebers.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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