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18.01.2025  
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Bundesarbeitsgericht Urteil29.09.2005

Betrie­bs­be­dingte Kündigung des Insol­venz­ver­walters wegen beabsichtigter Betrie­bs­s­till­legung

Kündigt der Insol­venz­ver­walter einem Arbeitnehmer wegen beabsichtigter Betrie­bs­s­till­legung, so spricht es gegen eine endgültige Still­le­gungs­absicht, wenn dem Insol­venz­ver­walter vor Erklärung der Kündigung ein Übernah­me­angebot eines Interessenten vorliegt, das wenige Tage später zu konkreten Verhandlungen mit einer teilweisen Betrie­bs­übernahme führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im voraus­ge­gangenen Inter­es­se­n­aus­gleich dessen Neuverhandlung vereinbart war, falls ein Betrie­bs­übergang auf einen dritten Interessenten erfolgt.

Der Kläger war bei der Insol­venz­schuldnerin seit dem 1. Mai 1993 zuletzt als Spartenleiter Holzdesign im Betrieb in M. beschäftigt. Bei der Insol­venz­schuldnerin handelte es sich um ein Unternehmen der Holzbearbeitung. Anfang Februar 2002 wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insol­venz­ver­fahren eröffnet und der Beklagte zum Insol­venz­ver­walter bestellt. Am 14. Februar 2002 beschloss der vorläufige Gläubi­ge­r­aus­schuss, den Betrieb in M. zu schließen und sämtlichen Mitarbeitern zu kündigen. Im Februar und März 2002 führte der Beklagte wegen einer übertragenden Sanierung des Betriebs mit verschiedenen Kaufin­ter­es­senten Verhandlungen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2002 kündigte der Beklagte das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger aus betrie­bs­be­dingten Gründen ordentlich zum 31. Mai 2002. Die Firma J. GmbH & Co. KG erwarb vom Beklagten mit notariellem Vertrag vom 16. März 2002 das Anlagevermögen der Insol­venz­schuldnerin bezogen auf zwei Sparten sowie sämtliche Warenvorräte.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung. Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung sei nicht aus betrie­bs­be­dingten Gründen sozial gerechtfertigt. Eine ernsthafte und endgültige Still­le­gungs­absicht habe bei dem Beklagten im Zeitpunkt des Kündi­gungs­aus­spruchs im Hinblick auf die geführten Verkaufs­ver­hand­lungen nicht vorgelegen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Kündigung sei aus betrie­bs­be­dingten Gründen sozial gerechtfertigt, weil bereits am 14. Februar 2002 der Entschluss gefasst worden sei, den Betrieb stillzulegen. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung habe er sich in keinerlei Übernah­me­ver­hand­lungen befunden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landes­a­r­beits­gericht der Klage stattgegeben. Der Achte Senat hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Hamm, Urteil vom 25. November 2004 - 4 Sa 1120/03 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 62/05 des BAG vom 29.09.2005

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