15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13489

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Urteil10.05.2012Bundesarbeitsgericht8 AZR 639/10
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil24.09.2010, 3 Sa 79/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.05.2012

Kein Betrie­bs­übergang bei Beauftragung privater Hilfs­or­ga­ni­sa­tionen mit NotfallrettungBAG zum Betrie­bs­übergang auf einen Rettungs­zweck­verband

Wird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfs­or­ga­ni­sation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeits­ver­hältnisse ihrer Arbeitnehmer infolge Betrie­bs­übergangs nur dann auf den Träger des öffentlichen Rettungs­dienstes über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfs­or­ga­ni­sa­tionen damit betraut. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war Rettungs­sa­nitäter bei der D-GmbH. Dieser war auf der Grundlage des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katas­tro­phen­schutz (SächsBRKG) durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom Herbst 2006 vom beklagten Rettungs­zweck­verband die Durchführung der Notfallrettung und des Kranken­transports in den Versor­gungs­be­reichen Landkreis Leipzig und Döbeln bis zum 31. Dezember 2008 übertragen worden. Die zur Durchführung des Rettungs­dienstes notwendigen Einsatz­fahrzeuge sowie die Räumlichkeiten der Rettungswachen in Borna und Groitzsch gehören dem Beklagten und wurden der D-GmbH zur Verfügung gestellt. Infolge finanzieller Schwierigkeiten und personeller Probleme konnte der Geschäftsführer der D-GmbH die ordnungsgemäße Leistungs­er­bringung bis zum 31. Dezember 2008 nicht mehr garantieren. Daraufhin kündigte der Beklagte den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der D-GmbH außerordentlich zum 23. Dezember 2008. An diesem Tag gab die D-GmbH um 7 Uhr die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten frei und sämtliche überlassenen Rettungsmittel und Ausrüs­tungs­ge­gen­stände zurück. Die Notfallrettung und den Kranken­transport führten sofort drei andere Unternehmen weiter durch. Diese hatte der Beklagte durch Heran­zie­hungs­be­scheide vom 22. Dezember 2008 dazu verpflichtet, zunächst bis zum 15. Januar 2009. Die Unternehmen nutzten jeweils einige der zuvor der D-GmbH überlassenen Einsatz­fahrzeuge und Rettungswachen. Seit Mitte Januar 2009 führen sie die Notfallrettung und den Kranken­transport auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge für den Beklagten durch.

Beklagter wurde nach Herausgabe der Rettungsmittel nicht Betriebsinhaber

Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeits­ver­hält­nisses zum Beklagten blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Das Arbeits­ver­hältnis des Klägers ist nicht im Wege eines Betrie­bs­übergangs nach § 613 a BGB auf den Beklagten übergegangen. Der Beklagte ist nach der Herausgabe der Rettungsmittel nicht Betriebsinhaber eines Betriebs „Rettungsdienst“ geworden, da er einen solchen Betrieb zu keinem Zeitpunkt verantwortlich geführt hat. Die Heranziehung dreier Unternehmen ab dem 23. Dezember 2009 durch Verwaltungsakt nach dem SächsBRKG hat nicht dazu geführt, dass der Beklagte Betriebsinhaber geworden ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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