24.11.2024
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Dokument-Nr. 7926

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Bundesarbeitsgericht Urteil28.05.2009

Nicht­be­rück­sich­tigung von männlichen Bewerbern für freie Arbeitsstelle in Mädcheninternat zulässigArbeitgeber kann frei entscheiden, welche Arbeiten für einen freien Arbeitsplatz zu erbringen sind und welche Bewerber somit grundsätzlich ausscheiden

Der Träger eines Gymnasiums darf bei der Besetzung einer Betreuerstelle für das von ihm betriebene Mädcheninternat die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Das beklagte Land hatte für das Mädcheninternat seines staatlichen Gymnasiums in N. mittels einer Stelle­n­aus­schreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin gesucht. Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich um diese Stelle beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellen­be­setzung könnten ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigt werden, weil die Stelle­n­in­haberin auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten müsse. Der Kläger hält sich wegen seines Geschlechts für in unzulässiger Weise benachteiligt und hat vom beklagten Land wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750,00 Euro verlangt.

Unter­schiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts ist zulässig

Das Landes­a­r­beits­gericht hat seine Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Das Gericht hielt die unter­schiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier für zulässig. Für die Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche Geschlecht der Stelle­n­in­haberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/09 des BAG vom 28.05.2009

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