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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 23094

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Urteil25.08.2016Bundesarbeitsgericht8 AZR 53/15
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil26.11.2014, 4 Sa 274/13
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.08.2016

Betrie­bs­übergang bei Rettungs­dienstenAlle Tatsachen müssen bei der Prüfung berücksichtigt werden

Führt ein neuer Rechtsträger eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fort, dann liegt ein Betriebs(teil)übergang iSv. § 613 a Abs. 1 BGB vor. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen im Rahmen einer Gesamtbewertung berücksichtigt werden, ohne dass Teilaspekte isoliert betrachtet werden dürfen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit April 2001 bei dem J. e.V. beschäftigt, zuletzt als Rettung­s­as­sis­tentin. Dieser sicherte den Rettungsdienst für den beklagten Landkreis im Gebiet S. ab und betrieb hierzu vier Rettungswachen. Er beschäftigte 41 Arbeitnehmer/innen zu den Bedingungen der Arbeits­ver­trags­richt­linien des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR). Ende 2010 entschied sich der beklagte Landkreis, den Rettungsdienst ab Juni 2011 selbst durchzuführen. Er kündigte die mit dem J. e.V. bestehenden Untermiet- und Mietverträge über die Rettungswachen, bestellte neue Rettungs­fahrzeuge und schrieb die Stellen des Rettungs­dienstes neu aus. Im Auswahl­ver­fahren wählte er aus 70 Bewerbern neben den bereits zuvor beim J. e.V. tätigen 41 Beschäftigten etwas mehr als zehn neue Beschäftigte aus, um ein verändertes Schichtmodell durchführen zu können. Er schloss mit allen Beschäftigten neue Arbeitsverträge zum 1. Juni 2011 ab, die eine Probezeit vorsahen und eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthielten. Die neuen Fahrzeuge kamen beim beklagten Landkreis ab dem 1. Juni 2011 zum Einsatz. Die von dem J. e.V. im Jahr 2006 beschafften Rettungs­fahrzeuge übernahm der beklagte Landkreis - anders als die Einrich­tungs­ge­gen­stände der Rettungswachen - nicht.

Feststel­lungsklage über Rechte- und Pflich­ten­übernahme

Mit ihrer Feststel­lungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der beklagte Landkreis sei im Wege des Betrie­bs­übergangs nach § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus den Arbeits­ver­trägen mit dem J. e.V. eingetreten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat sie abgewiesen.

Entschei­dungs­er­gebnis des LArbG im Ergebnis zutreffend

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Zwar durfte das Landes­a­r­beits­gericht seine die Klage abweisende Entscheidung nicht damit begründen, allein die sächlichen Betriebsmittel - insbesondere die Rettungs­fahrzeuge - seien für den Betrieb des Rettungs­dienstes identi­täts­prägend, da deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funkti­o­ns­zu­sam­menhangs ausmache. Die gebotene Gesamtbewertung aller maßgeblichen Kriterien durch den Senat ergab allerdings, dass das Landes­a­r­beits­gericht die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat, weil die wirtschaftliche Einheit „Rettungsdienst“ nach dem Inhaberwechsel ihre Identität nicht bewahrt hatte.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ ra-online

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