15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 3414

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.11.2006

Anfechtung des Aufhe­bungs­vertrags wegen vorgetäuschtem Betrie­bs­übergangArglistige Täuschung muss vom Arbeitnehmer bewiesen werden

Die Arbeits­ver­trags­parteien können das Arbeits­ver­hältnis im Zusammenhang mit einem Betrie­bs­übergang wirksam durch Aufhe­bungs­vertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist und nicht nur der Unterbrechung der Kontinuität des Arbeits­ver­hält­nisses dient. Dies gilt auch dann, wenn zugleich ein Übertritt des Arbeitnehmers in eine Beschäftigungs- und Quali­fi­zie­rungs­ge­sell­schaft vereinbart wird. Unwirksam ist ein Aufhe­bungs­vertrag aber, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber täuscht, dass ein Betrie­bs­übergang geplant ist, in dem er ihm wahrheitswidrig vorspiegelt, der Betrieb solle stillgelegt werden.

Der Kläger war bei der E. GmbH als Tischler beschäftigt. Am 26. Januar 2004 hatte ein Vertreter des vorläufigen Insol­venz­ver­walters der Belegschaft mitgeteilt, dass der Betrieb stillgelegt werde und nur noch Restaufträge abgearbeitet würden. Über das Vermögen der GmbH wurde am 1. Februar 2004 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Am 4. Februar 2004 unterschrieb der Kläger einen dreiseitigen Vertrag, wonach das Arbeit­ver­hältnis aus betrie­bs­be­dingten Gründen mit dem 8. Februar 2004 beendet werden und der Kläger vom 9. Februar 2004 bis zum 8. Juni 2004 in ein befristetes Arbeits­ver­hältnis mit der G. Trans­fer­ge­sell­schaft eintreten sollte. Nachdem es schon im Dezember 2003 und Januar 2004 zu Kontakten mit Vertretern der später gegründeten Beklagten gekommen war, erfolgte am 13. Februar 2004 eine Einigung über die Übernahme von Vermö­gens­ge­gen­ständen des Geschäfts­be­triebs. Der Kläger hat seine Zustimmung zu dem Aufhe­bungs­vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und begehrt die Feststellung des Fortbestands seines Arbeits­ver­hält­nisses mit der Beklagten. Die Beklagte hat behauptet, die Verhandlungen über eine mögliche Betrie­bs­übernahme seien endgültig gescheitert gewesen. Erst nach erneuter Kontaktaufnahme durch den Insol­venz­ver­walter sei es nach schwierigen Gesprächen zu einer teilweisen Betrie­bs­übernahme gekommen.

Die Vorinstanzen haben die Klage - nach Durchführung einer Beweisaufnahme - abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Der Aufhe­bungs­vertrag war nicht wegen einer Umgehung des § 613 a BGB unwirksam, weil er auf das endgültige Ausscheiden aus dem Betrieb gerichtet war. Die vom Kläger erklärte Anfechtung führte ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Aufhe­bungs­ver­trages, weil der beweisbelastete Kläger die Behauptungen der Beklagten nicht widerlegt hat.

Erläuterungen
Vorinstanz

Landes­a­r­beits­gericht Brandenburg, Urteil vom 2. Februar 2006 - 9 Sa 328/05 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/06 des BAG vom 23.11.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3414

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI