Dokument-Nr. 17561
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- NJW-Spezial 2014, 402 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 402, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil22.11.2012, 4 Sa 246/12
Bundesarbeitsgericht Urteil23.01.2014
Entschädigungsforderungen für immaterielle Schäden bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz müssen ausschließlich gegen den Arbeitgeber gerichtet werdenBAG zur Haftung des Arbeitgebers bei Diskriminierung
Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach § 15 Abs. 2 müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewarb sich im September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler. Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger „Kontaktinformationen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Der Kläger bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Der Kläger verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben.
Anspruch auf Entschädigung kann nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Der vom Kläger gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch besteht nicht. Die UPN GmbH war lediglich Personalvermittlerin. Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden. Das Bundesarbeitsgericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob gegen den Personalvermittler andere Ansprüche entstehen können. Jedenfalls der Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG richtet sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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