21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 17561

Drucken
Urteil23.01.2014Bundesarbeitsgericht8 AZR 118/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 402 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 402, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil22.11.2012, 4 Sa 246/12
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.01.2014

Entschädigungs­forderungen für immaterielle Schäden bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz müssen ausschließlich gegen den Arbeitgeber gerichtet werdenBAG zur Haftung des Arbeitgebers bei Diskriminierung

Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) nach § 15 Abs. 2 müssen gegen den Arbeitgeber gerichtet werden. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Perso­na­l­ver­mittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bewarb sich im September 2011 auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Perso­na­l­ver­mittler. Die Stelle sollte bei „unserer Niederlassung Braunschweig“ bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ende der Stelle­n­aus­schreibung wurde wegen etwaiger „Kontak­t­in­for­ma­tionen für Bewerber“ auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Der Kläger bewarb sich unter der angegebenen E-Mail-Adresse, das Bewer­bungs­schreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt eine Absage per E-Mail, deren Absenderin die UPN GmbH war. Der Kläger verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewer­bungs­ab­lehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben.

Anspruch auf Entschädigung kann nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Der vom Kläger gegen die UPN GmbH gerichtete Entschä­di­gungs­an­spruch besteht nicht. Die UPN GmbH war lediglich Perso­na­l­ver­mittlerin. Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG kann nur gegen den „Arbeitgeber“ gerichtet werden. Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob gegen den Perso­na­l­ver­mittler andere Ansprüche entstehen können. Jedenfalls der Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG richtet sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17561

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI