21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 1336

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Bundesarbeitsgericht Urteil24.11.2005

Haftung für Ansprüche gegen eine insolvente Mitar­bei­ter­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft

Fällt eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Mitar­bei­ter­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft in Insolvenz, so können die Mitarbeiter für den Ausfall ihrer Ansprüche grundsätzlich weder die Gesellschafter noch den Geschäftsführer der Mitar­bei­ter­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft persönlich in Anspruch nehmen. Diese haften nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist.

Ein solcher Haftungsgrund wird nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs anerkannt, wenn Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaft­liches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatten.

Der Kläger war Mitarbeiter der MS-GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) waren. Seit 1984 besteht eine Mitar­bei­ter­be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft (SMB-GmbH). Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der SMB-GmbH und Personalchef der MS-GmbH, die Beklagten zu 2) und 3) waren zu je 40 % Gesellschafter der SMB-GmbH. Über das Vermögen der MS-GmbH und der SMB-GmbH wurde 2002 das Insol­venz­ver­fahren eröffnet.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) hafte, weil er auf Grund seiner persönlichen Stellung und Integrität als Gewährsträger für die Seriosität der Anlageform fungiert habe, die Beklagten zu 2) und 3) hafteten, weil sie ein besonderes wirtschaft­liches Interesse am Abschluss des Betei­li­gungs­ver­trages gehabt und ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hätten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, weil ein besonderer Grund für die Haftung der Beklagten nicht vorliegt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 72/05 des BAG vom 24.11.2005

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