15.11.2024
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Dokument-Nr. 15721

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Beschluss24.04.2013Bundesarbeitsgericht7 AZR 930/11 (A)
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil09.11.2011, 11 Sa 432/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss24.04.2013

Steht Unionsrecht der Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Streitigkeiten zwischen Europäischen Schulen und dort angestellten Lehrern entgegen?BAG erbittet Vorab­ent­scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorab­ent­scheidung zu der Frage ersucht, ob das Unionsrecht der deutschen Gerichtsbarkeit in Streitigkeiten zwischen den Europäischen Schulen und den dort angestellten Lehrbe­auf­tragten entgegensteht.

Für den gemeinsamen Unterricht der Kinder der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften wurden 1957 die so genannten Europäischen Schulen eingerichtet. Deren derzeitige Rechtsgrundlage ist die am 21. Juni 1994 von den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaften und den Europäischen Gemeinschaften geschlossene Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (SES). An den Schulen unterrichten zum einen Lehrer, die von den Mitgliedstaaten abgeordnet werden. Daneben werden Lehrbeauftragte beschäftigt, die der Direktor der jeweiligen Schule anstellt. Nach dem vom "Obersten Rat" - einem gemeinsamen Organ aller Schulen - erlassenen Statut sind mit Lehrbe­auf­tragten "jährliche Arbeitsverträge" abzuschließen. Art. 27 Abs. 2 SES sieht für bestimmte Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit einer "Beschwer­de­kammer" vor. Nach Art. 27 Abs. 7 SES unterliegen "andere Streitigkeiten, bei denen die Schulen Partei sind", der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Nach § 20 Abs. 2 des Gerichts­ver­fas­sungs­ge­setzes erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischen­staatliche Organisationen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völker­recht­licher Vereinbarungen oder sonstiger Rechts­vor­schriften von ihr befreit sind. Für Streitigkeiten, die nach Art. 27 Abs. 2 SES in die Zuständigkeit der Beschwer­de­kammer fallen, ist daher die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Die SES ist Teil des europäischen Unionsrechts. Für dessen Auslegung ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

Beklagte Europäische Schule hält ausschließlich Beschwer­de­kammer für zuständig

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit September 1998 auf der Grundlage jährlich befristeter Arbeitsverträge als Lehrbe­auf­tragter an der beklagten Europäischen Schule in München beschäftigt. Mit seiner zum Arbeitsgericht München erhobenen Klage hat er die mit ihm für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 vereinbarten Befristungen angegriffen. Die beklagte Europäische Schule hält die Klage für unzulässig, da nach Art. 27 Abs. 2 SES für die Entscheidung der Streitigkeit ausschließlich die Beschwer­de­kammer zuständig sei. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage für zulässig erachtet, weil Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Befristungen, die zwischen Lehrbe­auf­tragten und dem Direktor einer Schule vereinbart seien, von Art. 27 Abs. 2 SES nicht erfasst würden.

BAG hält Artikel zur ausschließ­lichen Zuständigkeit der Beschwer­de­kammer für ausle­gungs­be­dürftig

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat Art. 27 Abs. 2 SES als ausle­gungs­be­dürftig erachtet. Er hat daher nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof um eine Vorab­ent­scheidung zur Auslegung von Art. 27 Abs. 2 SES ersucht. Er will erfahren, ob Lehrbeauftragte zu den von Art. 27 Abs. 2 SES erfassten Personen gehören oder ob sie - wie das Verwaltungs- und Dienstpersonal - von der Anwendung der Regelung ausgenommen sind. Ferner fragt der Senat, ob die mit dem Direktor einer Schule geschlossenen Vereinbarungen unter Art. 27 Abs. 2 SES fallen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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