21.11.2024
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Dokument-Nr. 25710

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.03.2018

Betriebs­rats­mitglied wird durch Abschluss eines Aufhe­bungs­vertrags nicht unzulässig begünstigtMitglied des Betriebsrats darf wegen Betriebs­rats­tätigkeit grundsätzlich weder benachteiligt noch begünstigt werden

Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeits­ver­hältnis mit einem Betriebs­rats­mitglied unter Berufung auf verhal­tens­be­dingte Gründe außerordentlich zu kündigen und schließen Arbeitgeber und Betriebs­rats­mitglied nach Einleitung eines Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung und nach voraus­ge­gangenen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeits­verhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und ggf. andere Zuwendungen, so liegt darin regelmäßig keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung des Betriebs­rats­mitglieds. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2006 Vorsitzender des in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrats. Anfang Juli 2013 hatte die Beklagte beim Arbeitsgericht unter Berufung auf - vom Kläger bestrittene - verhal­tens­be­dingte Gründe ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außer­or­dent­lichen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses des Klägers eingeleitet. Am 22. Juli 2013 schlossen die Parteien außer­ge­richtlich einen Aufhebungsvertrag, in dem u.a. die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zum 31. Dezember 2015, die Freistellung unter Vergü­tungs­fort­zahlung und eine noch im Verlauf des Arbeits­ver­hält­nisses auszuzahlende Abfindung von 120.000 Euro netto vereinbart wurde. Nachdem der Kläger am 23. Juli 2013 verein­ba­rungsgemäß von seinem Betriebsratsamt zurückgetreten und in der Folgezeit die Auszahlung der Abfindung an ihn erfolgt war, machte er mit der vorliegenden Klage den Fortbestand seines Arbeits­ver­hält­nisses über den 31. Dezember 2015 hinaus geltend. Er war der Auffassung, dass der Aufhe­bungs­vertrag nichtig sei, weil er durch diesen als Betriebsratsmitglied in unzulässiger Weise begünstigt werde.

Günstigere Verhand­lungs­po­sition des Betrie­bs­rats­mit­glieds beruht auf gesetzlich geregelten Sonder­kün­di­gungs­schutz

Die Klage blieb wie bereits in den Vorinstanzen auch vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Betrie­bs­rat­stä­tigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig. Durch den Abschluss eines Aufhe­bungs­vertrags wird das Betrie­bs­rats­mitglied allerdings regelmäßig nicht unzulässig begünstigt. Soweit die Verhand­lungs­po­sition des Betrie­bs­rats­mit­glieds günstiger ist als die eines Arbeitnehmers ohne Betriebsratsamt, beruht dies auf dem in § 15 KSchG und § 103 BetrVG geregelten Sonderkündigungsschutz.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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