18.10.2024
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Dokument-Nr. 28121

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Bundesarbeitsgericht Urteil19.11.2019

Saison­arbeits­verhältnis für Bademeister: Beschränkung der Beschäftigung auf Badesaison im unbefristeten Arbeitsvertrag möglichKein Beschäftigungs­bedarf für Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsvertrag eines in einem Freibad beschäftigten Arbeitnehmers jedenfalls dann wirksam sein kann, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungs­bedarf besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit Juli 2000 bei der beklagten Gemeinde tätig. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2006 wird der Kläger als vollbe­schäf­tigter Arbeitnehmer jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingestellt. Der Kläger wurde seitdem in den Monaten April bis Oktober eines jeden Jahres beschäftigt und vergütet. Die Beschäftigung erfolgte nahezu ausschließlich im gemeindlichen Freibad als Badeaufsicht sowie mit der Reinigung und Pflege des Schwimmbads. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeits­ver­hältnis der Parteien nicht durch Befris­tungs­abrede vom 1. April 2006 am 31. Oktober 2016 aufgelöst wurde und dass das Arbeits­ver­hältnis über den 31. Oktober 2016 hinaus als unbefristetes Arbeits­ver­hältnis besteht.

BAG erklärt Vereinbarung mit Arbeitsgeber für wirksam

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Parteien haben in dem Vertrag vom 1. April 2006 nicht eine Vielzahl befristeter Arbeits­ver­hältnisse für die künftigen Jahre vereinbart. Vielmehr ist das Arbeits­ver­hältnis unbefristet, lediglich die Arbeits- und Vergü­tungs­pflicht ist auf die Monate April bis Oktober eines jeden Jahres begrenzt. Diese Vereinbarung ist wirksam. Der Kläger wird dadurch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, nur während der Badesaison Beschäf­ti­gungs­bedarf für den Kläger zu haben.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)

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