14.11.2024
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Dokument-Nr. 61

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Entscheidung01.12.2004Bundesarbeitsgericht7 AZR 129/04
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Bundesarbeitsgericht Entscheidung01.12.2004

Weiter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch nach Beendigung eines Volon­ta­ri­ats­vertrags

Nach § 78 a Abs. 2 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied eines der in § 78 a Abs. 1 BetrVG genannten Betrie­bs­ver­fas­sungs­organe ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis ein Arbeits­ver­hältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufs­aus­bil­dungs­ver­hält­nisses vom Arbeitgeber die Weiter­be­schäf­tigung schriftlich verlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf Personen Anwendung, die nach § 19 BBiG eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass sie sich in einem Berufs­aus­bil­dungs­ver­hältnis nach § 1 Abs. 2 BBiG befinden, soweit nicht ein Arbeits­ver­hältnis vereinbart ist. § 78 a BetrVG findet deshalb keine Anwendung, wenn in einem Vertrags­ver­hältnis die Arbeitsleistung und nicht die Ausbildung im Vordergrund steht. Das hat der Siebte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts zu einem Vertrag zwischen einer Volontärin und einem Fernsehsender entschieden.

Die Klägerin war nach vorherigen Praktika in der Zeit vom 1. März 2001 bis 28. Februar 2002 aufgrund eines befristeten Volon­ta­ri­ats­ver­trages zur Vorbereitung auf die Aufgaben einer Fernseh­re­dak­teurin bei der Beklagten beschäftigt. Im Dezember 2001 wurde sie Mitglied des Betriebsrats. Sie machte deshalb im Januar 2002 ihre Weiter­be­schäf­tigung ab dem 1. März 2002 nach § 78 a BetrVG geltend.

Der Siebte Senat hat, wie schon die Vorinstanzen, eine Weiter­be­schäf­ti­gungs­pflicht des Arbeitgebers verneint. § 78 a BetrVG ist auf den Volon­ta­ri­ats­vertrag der Parteien nicht anwendbar. Sowohl nach dem Inhalt des Vertrages als auch aufgrund seiner tatsächlichen Durchführung überwog die Arbeitspflicht gegenüber der Ausbildung. Die Klägerin war deshalb Arbeitnehmerin.

Hinweis zur Vorinstanz: Landes­a­r­beits­gericht Nürnberg, Urteil vom 13. Februar 2004 - 9 (3) Sa 866/02 -

Quelle: Pressemitteilung Nr. 89/04 des Bundesarbeitsgerichts

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