Dokument-Nr. 61
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Bundesarbeitsgericht Entscheidung01.12.2004
Weiterbeschäftigungsanspruch nach Beendigung eines Volontariatsvertrags
Nach § 78 a Abs. 2 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied eines der in § 78 a Abs. 1 BetrVG genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung schriftlich verlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf Personen Anwendung, die nach § 19 BBiG eingestellt werden, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben, ohne dass sie sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 2 BBiG befinden, soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist. § 78 a BetrVG findet deshalb keine Anwendung, wenn in einem Vertragsverhältnis die Arbeitsleistung und nicht die Ausbildung im Vordergrund steht. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einem Vertrag zwischen einer Volontärin und einem Fernsehsender entschieden.
Die Klägerin war nach vorherigen Praktika in der Zeit vom 1. März 2001 bis 28. Februar 2002 aufgrund eines befristeten Volontariatsvertrages zur Vorbereitung auf die Aufgaben einer Fernsehredakteurin bei der Beklagten beschäftigt. Im Dezember 2001 wurde sie Mitglied des Betriebsrats. Sie machte deshalb im Januar 2002 ihre Weiterbeschäftigung ab dem 1. März 2002 nach § 78 a BetrVG geltend.
Der Siebte Senat hat, wie schon die Vorinstanzen, eine Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers verneint. § 78 a BetrVG ist auf den Volontariatsvertrag der Parteien nicht anwendbar. Sowohl nach dem Inhalt des Vertrages als auch aufgrund seiner tatsächlichen Durchführung überwog die Arbeitspflicht gegenüber der Ausbildung. Die Klägerin war deshalb Arbeitnehmerin.
Hinweis zur Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 13. Februar 2004 - 9 (3) Sa 866/02 -
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2004
Quelle: Pressemitteilung Nr. 89/04 des Bundesarbeitsgerichts
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